Gründe: Mit am 2. November 2007 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachtem Schriftsatz beantragte die Privatanklägerin L***** GmbH, eine nicht auf Gewinn gerichtete Verwertungsgesellschaft, die die Rechte von Tonträgerherstellern an ihren weltweit produzierten Aufnahmen sowie der ausübenden Künstler an ihren Darbietungen in Österreich treuhändig wahrnimmt, die Einleitung gerichtlicher Vorerhebungen gegen unbekannte Täter alias L***** G*****, Dorf 4, ***** O*****, sowie gegen weite... mehr lesen...
Norm: UrhG §8UrhG §16 Abs1UrhG §42 Abs2
Rechtssatz: Beim Versenden eines Werkstückes an eine Person oder eine kleinere Anzahl von Empfängern wird nicht die "Öffentlichkeit" im Sinne der §§ 8, 16 Abs 1 UrhG erreicht, fällt doch unter diesen Begriff nur die "Allgemeinheit" oder ein "breites Publikum". Entscheidungstexte 4 Ob 2093/96i Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2093/96i ... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin ist die Witwe und alleinige Gesamtrechtsnachfolgerin nach dem am 27.6.1975 verstorbenen Komponisten Prof.Robert Stolz. Der Zweitkläger ist amerikanischer Staatsbürger; er ist Schriftsteller und hält sich in den USA auf. Im Jahre 1980 erschien im Blanvalet-Verlag in München das Buch "Servus Du" mit dem Untertitel "Robert Stolz und sein Jahrhundert" von Robert und Einzi Stolz. Grundlage dieses von der Erstklägerin und dem Zweitkläger gemeinsam geschaffen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: M*** R*** Limited in London ist die Herstellerin sämtlicher mit der Marke "M***" bezeichneter Schallträger, darunter auch der im Jahre 1986 hergestellten Schallplatten der Interpretengruppe "Crime and the City Solution" mit dem Titel "Room of lights". Mit befristeten Verträgen übertrug M*** R*** Limited die Vertriebsrechte des Herstellers an mit der Marke "M***" bezeichneten Schallplatten für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs und der Schwe... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger nahm ein Lichtbild (Porträt) des Architekten Rudi K*** auf, das mit Zustimmung des Klägers zur Herstellung eines Wahlplakates für die "Alternative Liste" im Nationalratswahlkampf 1983 verwendet wurde. Dieses Wahlplakat enthielt eine Vergrößerung des Lichtbildes. Am oberen Rand stand unter dem Namen "Gloria" - dem Pseudonym Rudi K*** - die Parole: "Popolitik ist mehr"; am unteren Rand des Wahlplakates war die wahlwerbende Gruppe angeführt. Der Kläger hat kein... mehr lesen...
Norm: UrhG §5UrhG §16 Abs1UrhG §74
Rechtssatz: Soweit ein Urheberrecht an einen bearbeiteten Werk besteht, ist zur Verwertung der Bearbeitung die Zustimmung des Originalwerkurhebers erforderlich; dies gilt auch für Lichtbilder. "Gloria Wahlkampfporträt" Entscheidungstexte 4 Ob 23/88 Entscheidungstext OGH 31.05.1988 4 Ob 23/88 Veröff: SZ 61/135 = MR 1988,161 = ÖBl 1989,118 ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei ist eine mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland nach deutschem Recht errichtete Verwertungsgesellschaft zur treuhändigen Wahrnehmung der den Filmherstellern an Filmwerken und/oder Laufbildern zustehenden Rechte. Sie nimmt u.a. das Recht der öffentlichen Vorführung von Schmalfilmen jedes Formates und von Videogrammen (Videokassetten, Bildplatten, "Video-Clips") wahr. Die klagende Partei vertritt ein umfangreiches Repertoire von Sex- und Unter... mehr lesen...
Gegenstand der klagenden "A Gesellschaft zur Verwaltung und Auswertung mechanisch musikalischer Urheberrechte GmbH" ist nach § 1 Abs. 1 ihres Gesellschaftsvertrages (abgedruckt bei Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht, 701 ff.) die kommissionsweise Verwaltung und Auswertung der den Urhebern musikalischer Werke mit und ohne Text, deren Rechtsnachfolgern und jenen Personen und Unternehmungen, denen gemäß § 24 UrhG eine Werknutzung gestattet wurde, gemäß § 15 Abs. ... mehr lesen...
Norm: UrhG §16 Abs1UrhG §16 Abs3UrhG §24UrhG §26
Rechtssatz: Durch jene Vorschriften des "GEMA-Normalvertrages für die phonographische Industrie (Schallplatten) 1975", welche den Hersteller zur Angabe des örtlichen Verbreitungsgebietes aller aus seinem Lager hinausgehenden Schallplatten verpflichten, wird die Verbreitungsbefugnis des Herstellers auf den betreffenden räumlichen Bereich beschränkt. Das Verbreitungsrecht bezieht sich solcherart nu... mehr lesen...
Norm: UrhG §16 Abs1UrhG §16 Abs3UrhG §24UrhG §26
Rechtssatz: Da Rechtsnehmer mit örtlich beschränkter Verbreitungsbefugnis zum Inverkehrbringen von Werkstücken nur innerhalb des ihnen vertraglich zugewiesenen Gebietes "berechtigt" sind, kann ihre Zustimmung zu Veräußerungen außerhalb dieses Gebietes nicht zum "Verbrauch" des Verbreitungsrechtes des Urhebers oder der sonstigen "Berechtigten" führen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UrhG §3UrhG §16 Abs1UrhG §16 Abs3UrhG §81
Rechtssatz: Untersagung eines "Parallelimportes" von Schallplatten nach Österreich durch die Wahrnehmungsgesellschaft unter Berufung auf ihr Verbreitungsrecht nach § 16 Abs 1 UrhG (Austro-Mechana-Gramola). Entscheidungstexte 4 Ob 302/79 Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 302/79 Veröff: SZ 52/114 = EvBl 1979/242 S 662 = ÖBl 1... mehr lesen...
Norm: UrhG §16 Abs1UrhG §33 Abs2
Rechtssatz: Gibt der Urheber ein Werkstück, zB durch Schenkung, weiter und vereinbart er überdies mit dem Empfänger, daß das Werkstück in dessen Privatsphäre verbleiben soll, dann verläßt es durch diese Weitergabe nicht die Privatsphäre; es wird dadurch nicht in Verkehr gesetzt und berechtigt den Empfänger nicht zum Verbreiten noch weniger zu einer anderen Verwertung des Werkstücks. Entscheid... mehr lesen...