RS OGH 1975/9/9 4Ob331/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1975
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Norm

UrhG §16 Abs1
UrhG §33 Abs2

Rechtssatz

Gibt der Urheber ein Werkstück, zB durch Schenkung, weiter und vereinbart er überdies mit dem Empfänger, daß das Werkstück in dessen Privatsphäre verbleiben soll, dann verläßt es durch diese Weitergabe nicht die Privatsphäre; es wird dadurch nicht in Verkehr gesetzt und berechtigt den Empfänger nicht zum Verbreiten noch weniger zu einer anderen Verwertung des Werkstücks.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 331/75
    Entscheidungstext OGH 09.09.1975 4 Ob 331/75
    Veröff: ÖBl 1976,50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0076905

Dokumentnummer

JJR_19750909_OGH0002_0040OB00331_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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