Norm
UrhG §8Rechtssatz
Beim Versenden eines Werkstückes an eine Person oder eine kleinere Anzahl von Empfängern wird nicht die "Öffentlichkeit" im Sinne der §§ 8, 16 Abs 1 UrhG erreicht, fällt doch unter diesen Begriff nur die "Allgemeinheit" oder ein "breites Publikum".Beim Versenden eines Werkstückes an eine Person oder eine kleinere Anzahl von Empfängern wird nicht die "Öffentlichkeit" im Sinne der Paragraphen 8, 16, Absatz eins, UrhG erreicht, fällt doch unter diesen Begriff nur die "Allgemeinheit" oder ein "breites Publikum".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105340Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0040OB02093_96I0000_003