Norm: PrTV-G §46 Abs1PrTV-G §46 Abs5 Zuletzt aktualisiert am 09.10.2009 mehr lesen...
Norm: PrTV-G §46 Abs1PrTV-G §46 Abs5
Leitsatz:
Zum Zwecke der Abgrenzung von Product-Placement und Patronanzsendungen kann auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen werden, wonach Product-Placement erst dann vorliegt, „wenn dem durchschnittlich informierten und aufmerksamen Konsumenten eines Fernsehprogramms das zur Schau gestellte Produkt als Marke bekannt ist“. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
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Norm: PrTV-G §38PrTV-G §46 Abs5
Leitsatz:
§ 46 Abs. 5 PrTV-G Paragraph 46, Absatz 5, PrTV-G Wenn sich der Rundfunkveranstalter eines Patronanzhinweises unter Bezugnahme auf eine bestimmte Sendung bedient, liegt eine Patronanzsendung im Sinne des § 46 Abs. 1 PrTV-G vor, wobei dies unabhängig davon gilt, ob der finanzielle Beitrag nur für den Hinweis oder die Sendung selbst geleistet wurde. Wenn sich der Rundfunkveranstalter eines Patronanzhinweises ... mehr lesen...