RS Bks 2007/3/26 611.001/0009-BKS/2006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2007
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Norm

PrTV-G §38
PrTV-G §46 Abs5

Leitsatz

§ 46 Abs. 5 PrTV-GParagraph 46, Absatz 5, PrTV-G

Wenn sich der Rundfunkveranstalter eines Patronanzhinweises unter Bezugnahme auf eine bestimmte Sendung bedient, liegt eine Patronanzsendung im Sinne des § 46 Abs. 1 PrTV-G vor, wobei dies unabhängig davon gilt, ob der finanzielle Beitrag nur für den Hinweis oder die Sendung selbst geleistet wurde.Wenn sich der Rundfunkveranstalter eines Patronanzhinweises unter Bezugnahme auf eine bestimmte Sendung bedient, liegt eine Patronanzsendung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, PrTV-G vor, wobei dies unabhängig davon gilt, ob der finanzielle Beitrag nur für den Hinweis oder die Sendung selbst geleistet wurde.

§ 38 PrTV-GParagraph 38, PrTV-G

Dass es auch eine Form der „gestalteten“ An- und Absagen gibt, die unter der Schwelle der Werbung liegt, hat der BKS bereits festgestellt und ausgesprochen, dass als „gestaltet“ eine An- und Absage nur dann anzusehen ist, wenn sie in einer solchen Weise ausgeformt ist, dass sie einen werblichen Charakter erhält.

Dokumentnummer

BKSR_20070326_611001_0009_BKS_2006_01
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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