RS Bks 2009/9/28 611.0091/0018-BKS/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2009
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Norm

PrTV-G §46 Abs1
PrTV-G §46 Abs5

Leitsatz

Zum Zwecke der Abgrenzung von Product-Placement und Patronanzsendungen kann auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen werden, wonach Product-Placement erst dann vorliegt, „wenn dem durchschnittlich informierten und aufmerksamen Konsumenten eines Fernsehprogramms das zur Schau gestellte Produkt als Marke bekannt ist“. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2009
Quelle: Bundeskommunikationssenat BKS, https://www.ris.bka.gv.at/Bks
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