Norm
PrTV-G §46 Abs1Leitsatz
Zum Zwecke der Abgrenzung von Product-Placement und Patronanzsendungen kann auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen werden, wonach Product-Placement erst dann vorliegt, „wenn dem durchschnittlich informierten und aufmerksamen Konsumenten eines Fernsehprogramms das zur Schau gestellte Produkt als Marke bekannt ist“. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2009