Norm: UVG §26 Abs1UVG §27 Abs1
Rechtssatz: In den Aufgabenbereich des als Vertreter eines Kindes in Unterhalts- und Unterhaltsvorschussangelegenheiten bestellte Jugendwohlfahrtsträgers fallen gemäß § 26 UVG auch die Einbindung der Regressinteressen des Bundes. Aus § 27 Abs 1 UVG ergibt sich für beim Jugendwohlfahrtsträger einlangende Zahlungen des Unterhaltsschuldners (bzw im Exekutionsweg hereingebrachte Unterhaltsbeiträge) bei Titelvorschüsse... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Roman P*****, wegen Gewährung von Unterhaltsvorschüssen infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Herbert P*****, vertreten durch Dr. Albert M. Sauer-Nordendorf, Rechtsanwalt in Pöllau, g... mehr lesen...
Norm: UVG §27 Abs1UVG §30
Rechtssatz: § 27 Abs 1 UVG regelt nur, wie die bei der Bezirksverwaltungsbehörde einlangenden Beträge (sei es durch Zahlung des Unterhaltsschuldners oder auch im Exekutionswege) zu verwenden sind; § 30 UVG wieder ordnet nur für die Zeit nach der Beendigung der gesetzlichen Vertretung der Bezirksverwaltungsbehörde eine Legalzession hinsichtlich derjenigen Unterhaltsforderungen des Kindes an, die sich auf einen Zeitraum... mehr lesen...