RS OGH 1992/6/16 3Ob68/86, 4Ob1554/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1986
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Norm

UVG §27 Abs1
UVG §30
  1. UVG § 27 heute
  2. UVG § 27 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 27 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 27 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. UVG § 30 heute
  2. UVG § 30 gültig ab 01.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

§ 27 Abs 1 UVG regelt nur, wie die bei der Bezirksverwaltungsbehörde einlangenden Beträge (sei es durch Zahlung des Unterhaltsschuldners oder auch im Exekutionswege) zu verwenden sind; § 30 UVG wieder ordnet nur für die Zeit nach der Beendigung der gesetzlichen Vertretung der Bezirksverwaltungsbehörde eine Legalzession hinsichtlich derjenigen Unterhaltsforderungen des Kindes an, die sich auf einen Zeitraum beziehen, für den Vorschüsse bewilligt waren und diese noch nicht zurückgezahlt wurden. Diese beiden Bestimmungen bieten daher keinen Anlaß zur Einbringung einer Klage nach §§ 35, 36 EO.Paragraph 27, Absatz eins, UVG regelt nur, wie die bei der Bezirksverwaltungsbehörde einlangenden Beträge (sei es durch Zahlung des Unterhaltsschuldners oder auch im Exekutionswege) zu verwenden sind; Paragraph 30, UVG wieder ordnet nur für die Zeit nach der Beendigung der gesetzlichen Vertretung der Bezirksverwaltungsbehörde eine Legalzession hinsichtlich derjenigen Unterhaltsforderungen des Kindes an, die sich auf einen Zeitraum beziehen, für den Vorschüsse bewilligt waren und diese noch nicht zurückgezahlt wurden. Diese beiden Bestimmungen bieten daher keinen Anlaß zur Einbringung einer Klage nach Paragraphen 35, 36, EO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0076938

Dokumentnummer

JJR_19861022_OGH0002_0030OB00068_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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