TE OGH 1992/6/16 4Ob1554/92

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes

Hon.Prof. Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Roman P*****, wegen Gewährung von Unterhaltsvorschüssen infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Herbert P*****, vertreten durch Dr. Albert M. Sauer-Nordendorf, Rechtsanwalt in Pöllau, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 20. März 1992, GZ 22 a R 104/92-77, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs des Herbert Postl wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Rekurs des Herbert Postl wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Nach stRsp können im Verfahren außer Streitsachen mir solche neue Tatsachen geltend gemacht werden, welche bereits im Zeitpunkt der E eingetreten waren (NZ 19764, 119; EvBl 1974/226; SZ 56/28).

Im übrigen bestanden Unterhaltsrückstände nicht nur im Zeitpunkt der E erster Instanz, sie bestehen vielmehr immer noch.

Auf § 3 Z 2 UV6 idF der EONov 1991, § 291c Abs 1 und 2 EO, sowie auf § 20 Abs 1 Z 2 UV6 wird verwiesen.Auf Paragraph 3, Ziffer 2, UV6 in der Fassung der EONov 1991, Paragraph 291 c, Absatz eins und 2 EO, sowie auf Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, UV6 wird verwiesen.

Die vom Revisionsrekurswerber befürchtete Doppelalimentation tritt im Hinblick auf § 27 Abs 1 und 2 UV6 nicht ein (vgl. auch SZ 59/186 = 1 Bl 1987, 460).Die vom Revisionsrekurswerber befürchtete Doppelalimentation tritt im Hinblick auf Paragraph 27, Absatz eins und 2 UV6 nicht ein vergleiche auch SZ 59/186 = 1 Bl 1987, 460).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB01554.92.0616.000

Dokumentnummer

JJT_19920616_OGH0002_0040OB01554_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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