RS OGH 2005/5/11 7Ob68/05h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2005
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Norm

UVG §26 Abs1
UVG §27 Abs1

Rechtssatz

In den Aufgabenbereich des als Vertreter eines Kindes in Unterhalts- und Unterhaltsvorschussangelegenheiten bestellte Jugendwohlfahrtsträgers fallen gemäß § 26 UVG auch die Einbindung der Regressinteressen des Bundes. Aus § 27 Abs 1 UVG ergibt sich für beim Jugendwohlfahrtsträger einlangende Zahlungen des Unterhaltsschuldners (bzw im Exekutionsweg hereingebrachte Unterhaltsbeiträge) bei Titelvorschüssen eine zwingende Auszahlungsanordnung. Auch Zahlungen Dritter sind in der Reihenfolge des § 27 UVG verrechnungspflichtig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120064

Dokumentnummer

JJR_20050511_OGH0002_0070OB00068_05H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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