Norm
UVG §26 Abs1Rechtssatz
In den Aufgabenbereich des als Vertreter eines Kindes in Unterhalts- und Unterhaltsvorschussangelegenheiten bestellte Jugendwohlfahrtsträgers fallen gemäß § 26 UVG auch die Einbindung der Regressinteressen des Bundes. Aus § 27 Abs 1 UVG ergibt sich für beim Jugendwohlfahrtsträger einlangende Zahlungen des Unterhaltsschuldners (bzw im Exekutionsweg hereingebrachte Unterhaltsbeiträge) bei Titelvorschüssen eine zwingende Auszahlungsanordnung. Auch Zahlungen Dritter sind in der Reihenfolge des § 27 UVG verrechnungspflichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120064Dokumentnummer
JJR_20050511_OGH0002_0070OB00068_05H0000_001