1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 1. April 2022 wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 30 Abs. 1 Z 5 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG) eine Geldstrafe in der Höhe von € 300 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Stunden) verhängt, weil er durch den „Abgang“ von drei (näher mit ihren Ohrmarkennummern bezeichneten) Rindern am 2. November 2021 trotz mit einstweiliger Anordnung vom 9. August 2021 gemäß § 12 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 verhängter Betriebssperre die... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 30. November 2021 wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 30 Abs. 1 Z 5 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG) eine Geldstrafe in der Höhe von € 500 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Stunden) verhängt, weil er trotz mit einstweiliger Anordnung vom 9. August 2021 gemäß § 12 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 verhängter Betriebssperre fünf (näher mit ihren Ohrmarken bezeichnete) Rinder gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht... mehr lesen...
1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurde über den Revisionswerber (als verantwortlichen Vertreter einer näher genannten Gesellschaft mit beschränkter Haftung) im Rechtszug zum einen wegen Übertretung des § 30 Abs. 1 Z 4 und 5 Marktordnungsgesetz (MOG) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 und zum anderen wegen Übertretung des § 30 Abs. 1 Z 4 und 5 MOG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 Geldstrafen in der Höhe vo... mehr lesen...
1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurde über den Revisionswerber (als verantwortlichen Vertreter einer näher genannten Gesellschaft mit beschränkter Haftung) im Rechtszug zum einen wegen Übertretung des § 30 Abs. 1 Z 4 und 5 Marktordnungsgesetz (MOG) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 und zum anderen wegen Übertretung des § 30 Abs. 1 Z 4 und 5 MOG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 Geldstrafen in der Höhe vo... mehr lesen...
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 8. Jänner 2009 betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 30 Abs. 1 Z 2 Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, in Verbindung mit Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 1019/2002, mit dem wegen des Verkaufs von "nicht-nativem Olivenöl" mit einer unzulässigen Etikettierung eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 330,-- verhängt worden war, als unbegründ... mehr lesen...