Index
E3R E03605900;Norm
32002R1019 Vermarktungsvorschriften Olivenöl Art4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in der Beschwerdesache des HW in W, vertreten durch die Prunbauer Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Schmerlingplatz 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 2. April 2009, Zl. UVS-06/42/1019/2009-1, betreffend Übertretung des Marktordnungsgesetzes (weitere Partei:
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 8. Jänner 2009 betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 30 Abs. 1 Z 2 Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, in Verbindung mit Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 1019/2002, mit dem wegen des Verkaufs von "nicht-nativem Olivenöl" mit einer unzulässigen Etikettierung eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 330,-- verhängt worden war, als unbegründet abgewiesen. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 8. Jänner 2009 betreffend eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, Marktordnungsgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, in Verbindung mit Artikel 4, Verordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002,, mit dem wegen des Verkaufs von "nicht-nativem Olivenöl" mit einer unzulässigen Etikettierung eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 330,-- verhängt worden war, als unbegründet abgewiesen.
2. Mit Verfügung vom 5. Juni 2009, bei der belangten Behörde eingegangen am 17. Juni 2009, leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren ein. Nach Erstattung einer Gegenschrift und einer Replik des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde den Bescheid vom 29. Juli 2009, Zl. UVS-06/V/42/5631/2009-5, vorgelegt, mit dem der angefochtene Bescheid gemäß § 52a VStG abgeändert wird, dass der Spruch zu lauten habe: 2. Mit Verfügung vom 5. Juni 2009, bei der belangten Behörde eingegangen am 17. Juni 2009, leitete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren ein. Nach Erstattung einer Gegenschrift und einer Replik des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde den Bescheid vom 29. Juli 2009, Zl. UVS-06/V/42/5631/2009-5, vorgelegt, mit dem der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 52 a, VStG abgeändert wird, dass der Spruch zu lauten habe:
"Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.""Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt."
Begründend geht die belangte Behörde davon aus, dass das angelastete Tatbild nicht verwirklicht gewesen wäre, wenn sich in den zum Verkauf angebotenen Flaschen tatsächlich natives Olivenöl befunden hätte. Aus der von der Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Tatumschreibung ginge hervor, dass es sich um natives Öl gehandelt hätte, die belangte Behörde hätte selbst vor der Erlassung des angefochtenen, nunmehr abgeänderten Bescheids keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen. Es stehe somit nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit fest, dass der Beschwerdeführer das strafbare Verhalten verwirklicht habe. Der angefochtene Bescheid sei somit zu "beheben und das Strafverfahren mangels ausreichender Taterweisung einzustellen" gewesen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Vertreter am 27. August 2009 zugestellt.
3. Der Beschwerdeführer teilte über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof mit, dass er durch den genannten Bescheid klaglos gestellt wurde und hielt das Kostenbegehren aufrecht.
4. Nach der hg. Rechtsprechung tritt durch die Erlassung eines auf § 52a Abs. 1 VStG gestützten Bescheides in dem Umfang, in dem der Bescheid nach § 52a VStG an die Stelle des ursprünglich angefochtenen Bescheides tritt, Klaglosstellung ein (vgl. die hg. Beschlüsse vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/03/0265, und vom 25. Jänner 2005, Zl. 2004/02/0340, sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, § 52a VStG, 4. Nach der hg. Rechtsprechung tritt durch die Erlassung eines auf Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG gestützten Bescheides in dem Umfang, in dem der Bescheid nach Paragraph 52 a, VStG an die Stelle des ursprünglich angefochtenen Bescheides tritt, Klaglosstellung ein vergleiche die hg. Beschlüsse vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/03/0265, und vom 25. Jänner 2005, Zl. 2004/02/0340, sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, Paragraph 52 a, VStG,
E 8 ff, wieder gegebene Rechtsprechung).
5. Mit dem vorgelegten Bescheid vom 29. Juli 2009 wurde der angefochtene Bescheid dahin gehend abgeändert, dass der Berufung Folge gegeben und das Strafverfahren eingestellt wird.
Der angefochtene Bescheid wurde insoweit in seiner Gesamtheit durch den neuen Bescheid ersetzt; auch der Beschwerdeführer hat sich für klaglos gestellt erklärt.
6. Die Beschwerde war daher für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 56 erster Satz VwGG (weil die Klaglosstellung nicht innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist gemäß § 36 Abs. 1 VwGG erfolgte) in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 56, erster Satz VwGG (weil die Klaglosstellung nicht innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG erfolgte) in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 4. November 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009170094.X00Im RIS seit
23.04.2010Zuletzt aktualisiert am
25.04.2010