TE Vwgh Beschluss 2023/8/31 Ra 2023/07/0100

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Veröffentlicht am 31.08.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
55 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §30 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision des R D in M, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in 3580 Horn, Prager Straße 5/1/11, gegen das am 18. April 2023 mündlich verkündete und am 17. Mai 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, Zl. LVwG-S-1184/001-2022, betreffend Bestrafung nach dem Marktordnungsgesetz 2007 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Horn), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 1. April 2022 wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 30 Abs. 1 Z 5 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG) eine Geldstrafe in der Höhe von € 300 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Stunden) verhängt, weil er durch den „Abgang“ von drei (näher mit ihren Ohrmarkennummern bezeichneten) Rindern am 2. November 2021 trotz mit einstweiliger Anordnung vom 9. August 2021 gemäß § 12 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 verhängter Betriebssperre diese Rinder gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht habe.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 1. April 2022 wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG) eine Geldstrafe in der Höhe von € 300 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Stunden) verhängt, weil er durch den „Abgang“ von drei (näher mit ihren Ohrmarkennummern bezeichneten) Rindern am 2. November 2021 trotz mit einstweiliger Anordnung vom 9. August 2021 gemäß Paragraph 12, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 verhängter Betriebssperre diese Rinder gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht habe.
2
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht mit am 18. April 2023 mündlich verkündetem und am 17. Mai 2023 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis vollinhaltlich (Spruchpunkt 1.). Überdies wurde dem Revisionswerber ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben (Spruchpunkt 2.). Eine ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt 3.).Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht mit am 18. April 2023 mündlich verkündetem und am 17. Mai 2023 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis vollinhaltlich (Spruchpunkt 1.). Überdies wurde dem Revisionswerber ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben (Spruchpunkt 2.). Eine ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt 3.).
3
In seinen Feststellungen hielt das Verwaltungsgericht - soweit für die vorliegende Revision maßgeblich - fest, dass über den näher bezeichneten landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Inhaber der Revisionswerber sei, am 9. August 2021 im Rahmen einer Vorortkontrolle mittels einstweiliger Anordnung eine Betriebssperre gemäß § 12 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 verhängt worden sei. Diese Betriebssperre sei erst am 11. Februar 2022 aufgehoben worden. Trotz aufrechter Betriebssperre seien am 2. November 2021 drei durch Ohrmarkennummern und Geburtsdaten näher beschriebene Rinder vom Betrieb des Revisionswerbers abgegangen. Die Tiere seien vom Betrieb des Revisionswerbers weggebracht und im Zuge einer Versteigerung zum Verkauf angeboten und einer gewerblichen Verwertung bzw. Nutzung zugeführt worden.In seinen Feststellungen hielt das Verwaltungsgericht - soweit für die vorliegende Revision maßgeblich - fest, dass über den näher bezeichneten landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Inhaber der Revisionswerber sei, am 9. August 2021 im Rahmen einer Vorortkontrolle mittels einstweiliger Anordnung eine Betriebssperre gemäß Paragraph 12, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 verhängt worden sei. Diese Betriebssperre sei erst am 11. Februar 2022 aufgehoben worden. Trotz aufrechter Betriebssperre seien am 2. November 2021 drei durch Ohrmarkennummern und Geburtsdaten näher beschriebene Rinder vom Betrieb des Revisionswerbers abgegangen. Die Tiere seien vom Betrieb des Revisionswerbers weggebracht und im Zuge einer Versteigerung zum Verkauf angeboten und einer gewerblichen Verwertung bzw. Nutzung zugeführt worden.
4
In seiner Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Tatsache, dass am 2. November 2021 während aufrechter Betriebssperre drei Rinder vom Betrieb verbracht und gewerbsmäßig in Verkehr gebracht worden seien, vom Revisionswerber nicht in Abrede gestellt worden sei.
5
Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, dass sowohl das objektive als auch subjektive Tatbild der dem Revisionswerber nach § 30 Abs. 1 Z 5 MOG zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt sei. Ein fortgesetztes Delikt im Hinblick auf ein weiteres (damals) anhängiges Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 30 Abs. 1 Z 5 MOG sei zu verneinen. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, dass sowohl das objektive als auch subjektive Tatbild der dem Revisionswerber nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, MOG zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt sei. Ein fortgesetztes Delikt im Hinblick auf ein weiteres (damals) anhängiges Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, MOG sei zu verneinen.
6
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Der Revisionswerber stützt sich in seiner Zulässigkeitsbegründung auf die Prämisse, dass fallgegenständlich drei selbstständige Handlungen vorlägen, zumal drei Tiere trotz Betriebssperre vom Betrieb verbracht worden seien und das Verwaltungsgericht auch ein fortgesetztes Delikt verneint habe. Lediglich hinsichtlich eines Tieres sei vom Verwaltungsgericht geklärt worden, wer es ersteigert habe. Hinsichtlich der zwei anderen Tiere sei keine konkrete Feststellung getroffen worden, wer diese Tiere gekauft habe. Mangels anderslautender Feststellungen sei auch deshalb von drei selbstständigen Handlungen auszugehen. Da trotz des Vorliegens von drei selbstständigen Handlungen nur eine Gesamtstrafe auferlegt worden sei und daher nicht ersichtlich sei, welche Strafe für jede konkrete einzelne selbstständige Handlung verhängt worden sei, weiche das Erkenntnis von näher dargestellter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab.
11
Zur vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung angeführten Rechtsprechung, wonach über jemanden, der durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind (Verweis auf VwGH 14.6.2018, Ra 2018/17/0055, und VwGH 6.10.2021, Ra 2020/17/0133), ist festzuhalten, dass diesen Erkenntnissen andere Konstellationen zu Grunde lagen, nämlich das Betreiben mehrerer Glückspielautomaten. Diese Rechtsprechung ist für den gegenständlichen Fall aber nicht einschlägig, weil die Umstände des vorliegenden Einzelfalles klar erkennen lassen, dass dem Revisionswerber beim In-Verkehr-Bringen der drei Rinder nicht mehrere selbstständige Taten in gleichartiger Realkonkurrenz, sondern eine einzige Tathandlung angelastet wurde (vgl. auch schon VwGH 27.2.2023, Ra 2022/07/0034, in welchem dem Revisionswerber trotz des Inverkehrbringens von mehreren Rindern trotz aufrechter Betriebssperre nur eine Begehung einer Übertretung des § 30 Abs. 1 Z 5 MOG zur Last gelegt wurde).Zur vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung angeführten Rechtsprechung, wonach über jemanden, der durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind (Verweis auf VwGH 14.6.2018, Ra 2018/17/0055, und VwGH 6.10.2021, Ra 2020/17/0133), ist festzuhalten, dass diesen Erkenntnissen andere Konstellationen zu Grunde lagen, nämlich das Betreiben mehrerer Glückspielautomaten. Diese Rechtsprechung ist für den gegenständlichen Fall aber nicht einschlägig, weil die Umstände des vorliegenden Einzelfalles klar erkennen lassen, dass dem Revisionswerber beim In-Verkehr-Bringen der drei Rinder nicht mehrere selbstständige Taten in gleichartiger Realkonkurrenz, sondern eine einzige Tathandlung angelastet wurde vergleiche , auch schon VwGH 27.2.2023, Ra 2022/07/0034, in welchem dem Revisionswerber trotz des Inverkehrbringens von mehreren Rindern trotz aufrechter Betriebssperre nur eine Begehung einer Übertretung des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, MOG zur Last gelegt wurde).
12
Insoweit das Revisionsvorbringen auch darauf aufbaut, dass drei Tiere von unterschiedlichen Käufern ersteigert worden seien, ist zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht aufgrund seiner Feststellung, die Tiere seien im Rahmen einer Versteigerung am 2. November 2021 veräußert worden, erkennbar davon ausgeht, dass das gewerbsmäßige In-Verkehr-Bringen der drei Rinder durch eine Tathandlung stattgefunden hat. Dies, nämlich das Vorliegen einer Tathandlung und die Begehung einer Straftat durch die In-Verkehr-Bringung der drei Tiere während aufrechter Betriebssperre, kommt auch im durch das angefochtene Erkenntnis bestätigten Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck.
13
Dieser Annahme tritt der Revisionswerber mit seinem kursorischen Vorbringen zu fehlenden Feststellungen zu den Abnehmern von zwei der drei Rinder nicht substantiiert entgegen, weshalb es ihm auch nicht gelingt, die Relevanz dieser behaupteten Verfahrensmängel in konkreter Weise aufzuzeigen (vgl. zu diesem Erfordernis etwa VwGH 7.3.2023, Ra 2022/07/0161, mwN).Dieser Annahme tritt der Revisionswerber mit seinem kursorischen Vorbringen zu fehlenden Feststellungen zu den Abnehmern von zwei der drei Rinder nicht substantiiert entgegen, weshalb es ihm auch nicht gelingt, die Relevanz dieser behaupteten Verfahrensmängel in konkreter Weise aufzuzeigen vergleiche , zu diesem Erfordernis etwa VwGH 7.3.2023, Ra 2022/07/0161, mwN).
14
Auch aus der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht von einem fortgesetzten Delikt auszugehen, kann fallgegenständlich nicht geschlossen werden, dass drei selbstständige Tathandlungen vorlägen. Der Revisionswerber übersieht, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum fortgesetzten Delikt nicht alleine die drei gegenständlich verkauften Rinder (und die Frage, ob durch die In-Verkehr-Bringung dieser drei Tiere ein fortgesetztes Delikt vorliegt) betrafen. Das Verwaltungsgericht nahm damit nämlich lediglich die Abgrenzung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu einem weiteren (damals beim Verwaltungsgericht gegen den Revisionswerber anhängigen) Verfahren betreffend eine Übertretung von § 30 Abs. 1 Z 5 MOG vor, wo es um den Abgang von fünf anderen Rindern im Zeitraum zwischen 10. und 31. August 2021 ging. Dabei stellte das Verwaltungsgericht in erster Linie darauf ab, dass das fallgegenständliche Verhalten von einem eigenständigen, separaten Tatentschluss getragen gewesen sei, denn die drei hier versteigerten Tiere seien zum Tatzeitpunkt der dem zweiten Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Übertretung noch nicht einmal geboren gewesen. So knüpft das Verwaltungsgericht - anderes als der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen - hinsichtlich der Eigenständigkeit der Tathandlung nicht an die Anzahl der in Verkehr gebrachten Tiere oder der Käufer dieser Tiere an, sondern an das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes (vgl. aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Gesamtvorsatz bei einem fortgesetzten Delikt etwa VwGH 1.12.2021, Ra 2021/02/0227, mwN).Auch aus der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht von einem fortgesetzten Delikt auszugehen, kann fallgegenständlich nicht geschlossen werden, dass drei selbstständige Tathandlungen vorlägen. Der Revisionswerber übersieht, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum fortgesetzten Delikt nicht alleine die drei gegenständlich verkauften Rinder (und die Frage, ob durch die In-Verkehr-Bringung dieser drei Tiere ein fortgesetztes Delikt vorliegt) betrafen. Das Verwaltungsgericht nahm damit nämlich lediglich die Abgrenzung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu einem weiteren (damals beim Verwaltungsgericht gegen den Revisionswerber anhängigen) Verfahren betreffend eine Übertretung von Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, MOG vor, wo es um den Abgang von fünf anderen Rindern im Zeitraum zwischen 10. und 31. August 2021 ging. Dabei stellte das Verwaltungsgericht in erster Linie darauf ab, dass das fallgegenständliche Verhalten von einem eigenständigen, separaten Tatentschluss getragen gewesen sei, denn die drei hier versteigerten Tiere seien zum Tatzeitpunkt der dem zweiten Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Übertretung noch nicht einmal geboren gewesen. So knüpft das Verwaltungsgericht - anderes als der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen - hinsichtlich der Eigenständigkeit der Tathandlung nicht an die Anzahl der in Verkehr gebrachten Tiere oder der Käufer dieser Tiere an, sondern an das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes vergleiche , aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Gesamtvorsatz bei einem fortgesetzten Delikt etwa VwGH 1.12.2021, Ra 2021/02/0227, mwN).
15
Ein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und damit eine Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, wird nicht aufgezeigt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Ein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und damit eine Rechtsfrage, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, wird nicht aufgezeigt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 31. August 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070100.L00

Im RIS seit

24.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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