Entscheidungsgründe: Die Kläger sind Molkereien, denen als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben jeweils mit Kundmachungen des Milchwirtschaftsfonds gemäß §§ 11 und 12 MOG 1967 bestimmte geographisch begrenzte Gebiete als Einzugs- und Versorgungsgebiete zugewiesen sind. Mit Beschluß der Verwaltungskommission des Milchwirtschaftsfonds vom 26.Juni 1985 wurde die "Andienungssonderregelung für Fruchtjoghurt und Fermentierten Fruchtrahm", befristet bis 30.Juni 1988, verlängert (3... mehr lesen...
Norm: MOG §13 MOG § 13 gültig von 31.12.1993 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 969/1993 MOG § 13 gültig von 01.07.1992 bis 30.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1992
Rechtssatz:
Da das MOG - im Gegensatz zu Importen von ausländischem Brotgetreide und Mahlerzeugnis... mehr lesen...
Norm: MOG §13 MOG § 13 gültig von 31.12.1993 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 969/1993 MOG § 13 gültig von 01.07.1992 bis 30.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1992
Rechtssatz:
Bei der Festlegung von Einzugsgebieten und Versorgungsgebieten steht die Zuweisung eine... mehr lesen...