RS OGH 1989/4/18 4Ob116/88

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Veröffentlicht am 18.04.1989
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Norm

MOG §13
  1. MOG § 13 gültig von 31.12.1993 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 969/1993
  2. MOG § 13 gültig von 01.07.1992 bis 30.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1992

Rechtssatz

Da das MOG - im Gegensatz zu Importen von ausländischem Brotgetreide und Mahlerzeugnissen (§ 28 Abs 3 MOG 1985) - die Einfuhr ausländischer Milcherzeugnisse weder von einer Bewilligung des Milchwirtschaftsfonds abhängig macht noch ein Importmonopol für den Milchwirtschaftsfonds oder die Molkereien oder Molkereiverbände vorsieht, ist schon die Einzugsgebietsregelung auf solche Produkte nicht anwendbar; damit scheidet dann aber auch die isolierte Anwendung der Versorgungsgebietsregelung auf importierte Milchprodukte aus.Da das MOG - im Gegensatz zu Importen von ausländischem Brotgetreide und Mahlerzeugnissen (Paragraph 28, Absatz 3, MOG 1985) - die Einfuhr ausländischer Milcherzeugnisse weder von einer Bewilligung des Milchwirtschaftsfonds abhängig macht noch ein Importmonopol für den Milchwirtschaftsfonds oder die Molkereien oder Molkereiverbände vorsieht, ist schon die Einzugsgebietsregelung auf solche Produkte nicht anwendbar; damit scheidet dann aber auch die isolierte Anwendung der Versorgungsgebietsregelung auf importierte Milchprodukte aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0066755

Dokumentnummer

JJR_19890418_OGH0002_0040OB00116_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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