Begründung: Die Klägerin hat über Vermittlung des beklagten Immobilienmaklers eine Eigentumswohnung gekauft und nimmt den Beklagten nach Geschäftsabschluss auf Schadenersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten mit dem Vorbringen in Anspruch, der Beklagte habe sie pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt, dass der von den Verkäufern verlangte Preis nicht marktkonform sei und dass sich die Wohnung in schlechtem Zustand befinde. Erst nach Kaufabschluss habe sich herausgestellt,... mehr lesen...
Norm: MaklerG §3 Abs4 Satz1
Rechtssatz: Hat der Makler seine Pflichten gegenüber dem Auftraggeber verletzt, kann bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen nach allgemeinen Grundsätzen Schadenersatz verlangt werden. Insofern verweist Satz 1 des § 3 Abs 4 MaklerG lediglich auf allgemeines Schadenersatzrecht. Entscheidungstexte 5 Ob 43/02p Entscheidungstext OGH 23.04.2002 5 Ob 43/0... mehr lesen...
Norm: KSchG §30bMaklerG §3 Abs4
Rechtssatz: Die Provisionsminderung wegen eines Verstoßes gegen § 30b Abs 1 KSchG kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Geschäft nicht anders abgewickelt worden wäre, hätte der Auftraggeber ein Hinweisblatt ausgefolgt erhalten. Es ist vielmehr zu prüfen, in welchem Maß die dadurch bedingte Minderung der Verdienstlichkeit eine Minderung der Provision rechtfertigt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MaklerG §3 Abs4MaklerG §6 Abs4
Rechtssatz: Bei Verletzung der schriftlichen Hinweispflicht entsteht ein Anspruch auf Provision gar nicht, sodass er auch nicht gemindert werden kann. Entscheidungstexte 1 Ob 79/01a Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 79/01a Veröff: SZ 74/82 1 Ob 304/02s Entscheidungstext OGH 02.09.20... mehr lesen...
Norm: KSchG §30bMaklerG §3 Abs4
Rechtssatz: Eine Mäßigung des Provisionsanspruches nach § 30b KSchG in Verbindung mit § 3 Abs 4 MaklerG hat nur dann zu erfolgen, wenn die Verdienstlichkeit des Maklers durch diesen Pflichtverstoß geringer als ohne diesen einzustufen ist; dies ist immer im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers zu beurteilen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KSchG §30bMaklerG §3 Abs4
Rechtssatz: Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches im Sinne des § 3 Abs 4 MaklerG erfordert entsprechende Prozeßbehauptungen, die Bezifferung des Anspruches und - im Passivprozeß - die Erhebung einer entsprechenden Einwendung. Eine amtswegige Berücksichtigung von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Entscheidungstexte 10 Ob 335/98g Ents... mehr lesen...
Norm: KSchG §30bMaklerG §3 Abs4
Rechtssatz: Die Aushändigung entsprechend vorformulierter Merkblätter, Hinweisblätter oder Formblätter kann in der Praxis genügen, sofern sie alle im Gesetz genannten Angaben enthalten. Eine Verletzung der in § 30b KSchG normierten Pflicht kann zu Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers bzw zu seinem Recht, Minderung der Provision entsprechend der geringeren Verdienstlichkeit des Maklers nach § 3 Abs 4 MaklerG... mehr lesen...
Norm: KSchG §30b Abs2MaklerG §3 Abs1MaklerG §3 Abs4
Rechtssatz: Kann der Immobilienmakler erkennen, daß das Bestandobjekt für bestimmte gewerbliche Zwecke verwendet werden soll, gehört es zu seinem Pflichtenkreis, den Auftraggeber über die grundsätzliche Eignung des Bestandobjektes für den in Aussicht genommenen Betriebszweck zu unterrichten. In der Regel ist von der das Mäßigungsrecht begründenden Wesentlichkeit der Pflichtverletzung dann ausz... mehr lesen...