RS OGH 1998/10/23 10Ob335/98g

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Veröffentlicht am 23.10.1998
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Rechtssatz

Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches im Sinne des § 3 Abs 4 MaklerG erfordert entsprechende Prozeßbehauptungen, die Bezifferung des Anspruches und - im Passivprozeß - die Erhebung einer entsprechenden Einwendung. Eine amtswegige Berücksichtigung von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen.Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, MaklerG erfordert entsprechende Prozeßbehauptungen, die Bezifferung des Anspruches und - im Passivprozeß - die Erhebung einer entsprechenden Einwendung. Eine amtswegige Berücksichtigung von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111059

Dokumentnummer

JJR_19981023_OGH0002_0100OB00335_98G0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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