RS OGH 2024/4/24 4Ob135/01h; 1Ob304/02s; 4Ob139/06d; 2Ob142/11p; 9Ob74/15w; 6Ob203/17x; 9Ob25/24b

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Veröffentlicht am 12.06.2001
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Rechtssatz

Die Provisionsminderung wegen eines Verstoßes gegen § 30b Abs 1 KSchG kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Geschäft nicht anders abgewickelt worden wäre, hätte der Auftraggeber ein Hinweisblatt ausgefolgt erhalten. Es ist vielmehr zu prüfen, in welchem Maß die dadurch bedingte Minderung der Verdienstlichkeit eine Minderung der Provision rechtfertigt.Die Provisionsminderung wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 30 b, Absatz eins, KSchG kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Geschäft nicht anders abgewickelt worden wäre, hätte der Auftraggeber ein Hinweisblatt ausgefolgt erhalten. Es ist vielmehr zu prüfen, in welchem Maß die dadurch bedingte Minderung der Verdienstlichkeit eine Minderung der Provision rechtfertigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115514

Im RIS seit

12.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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