RS OGH 2024/4/24 4Ob135/01h; 1Ob304/02s; 4Ob139/06d; 2Ob142/11p; 9Ob74/15w; 6Ob203/17x; 9Ob25/24b

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Veröffentlicht am 12.06.2001
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Rechtssatz

Die Provisionsminderung wegen eines Verstoßes gegen § 30b Abs 1 KSchG kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Geschäft nicht anders abgewickelt worden wäre, hätte der Auftraggeber ein Hinweisblatt ausgefolgt erhalten. Es ist vielmehr zu prüfen, in welchem Maß die dadurch bedingte Minderung der Verdienstlichkeit eine Minderung der Provision rechtfertigt.Die Provisionsminderung wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 30 b, Absatz eins, KSchG kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Geschäft nicht anders abgewickelt worden wäre, hätte der Auftraggeber ein Hinweisblatt ausgefolgt erhalten. Es ist vielmehr zu prüfen, in welchem Maß die dadurch bedingte Minderung der Verdienstlichkeit eine Minderung der Provision rechtfertigt.

Entscheidungstexte

  • RS0115514">4 Ob 135/01h
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 135/01h
  • RS0115514">1 Ob 304/02s
    Entscheidungstext OGH 02.09.2003 1 Ob 304/02s
    Vgl; Beisatz: Die Provisionsminderung wegen eines Verstoßes gegen § 30b Abs 1 KSchG kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Geschäft nicht anders abgewickelt worden wäre, hätte sich der Makler pflichtgemäß verhalten. (T1)
  • RS0115514">4 Ob 139/06d
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 139/06d
    nur: Die Provisionsminderung wegen eines Verstoßes gegen § 30b Abs 1 KSchG kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Geschäft nicht anders abgewickelt worden wäre, hätte der Auftraggeber ein Hinweisblatt ausgefolgt erhalten. (T2)
  • RS0115514">2 Ob 142/11p
    Entscheidungstext OGH 10.11.2011 2 Ob 142/11p
    Auch; Beis wie T1
  • RS0115514">9 Ob 74/15w
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 Ob 74/15w
    Auch; Beisatz: Wie sich die Pflichtverletzung auf die Abwicklung des Geschäfts ausgewirkt hat, ist ohne Bedeutung. (T3)
  • RS0115514">6 Ob 203/17x
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 203/17x
  • RS0115514">9 Ob 25/24b
    Entscheidungstext OGH 24.04.2024 9 Ob 25/24b
    Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115514

Im RIS seit

12.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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