RS OGH 2021/8/6 5Ob43/02p, 4Ob186/10x, 9Ob14/10i, 2Ob202/11m, 1Ob192/15i, 9Ob84/15s, 5Ob93/16m, 1Ob3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2002
beobachten
merken

Rechtssatz

Hat der Makler seine Pflichten gegenüber dem Auftraggeber verletzt, kann bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen nach allgemeinen Grundsätzen Schadenersatz verlangt werden. Insofern verweist Satz 1 des § 3 Abs 4 MaklerG lediglich auf allgemeines Schadenersatzrecht.Hat der Makler seine Pflichten gegenüber dem Auftraggeber verletzt, kann bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen nach allgemeinen Grundsätzen Schadenersatz verlangt werden. Insofern verweist Satz 1 des Paragraph 3, Absatz 4, MaklerG lediglich auf allgemeines Schadenersatzrecht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116638

Im RIS seit

23.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten