Norm: GOG §91 Abs3OGHGeo §22 GOG § 91 heute GOG § 91 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2014 GOG § 91 gültig von 20.07.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2013 GOG § 91 gültig von 01.01.1989 bis 19.07.... mehr lesen...
Norm: GOG §91 Abs3 GOG § 91 heute GOG § 91 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2014 GOG § 91 gültig von 20.07.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2013 GOG § 91 gültig von 01.01.1989 bis 19.07.2013 ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller behauptet in seinem beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Schriftsatz die Säumigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien bei der Erledigung eines vom ihm erhobenen Rekurses und beantragt, dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien aufzutragen, über den Rekurs gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 16. Februar 2011 zu entscheiden. Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof ist aber zur Entscheidun... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Neumayr und Dr. Roch als weitere Richter in der Fristsetzungssache der Antragstellerin B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, über den wegen behaupteter Säumigkeit des Landesgerichts St. Pölten bei der Erledigung von Verfahrenshandlungen gestellten Fristsetzungsantrag, den Beschluss gefasst:
Spruch: ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Daniel O*****, über den Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 8. November 2010, AZ 5 Fsc 3/10w, womit der Fristsetzungsantrag des Betroffenen zurückgewiesen wurde, den Beschluss gefasst:
Spruch: Der R... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der beim Landesgericht Krems anhängigen Konkurssache der Gemeinschuldnerin A***** Gesellschaft mbH, über den beim Oberlandesgericht Linz zur AZ 2 R 93/10z eingebrachten Fristsetzungsantrag der Gemeinschuldnerin, vertreten durch Dr. F***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst: ... mehr lesen...
Begründung: Für den Kläger ist ein einstweiliger Sachwalter bestellt, dem als Aufgabenkreis die Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden übertragen wurde. Der Betroffene beantragte zu 2 C 296/10d des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems die Wiederaufnahme eines dort anhängig gewesenen Besitzstörungsverfahrens (2 C 1639/07z). Das Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems wies die Wiederaufnahmsklage am 18. März 2010 mit der
Begründung: zurück, dass eine Genehmigung durch den einstw... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Petra M*****, geboren am *****, vertreten durch den Vater Emmerich M*****, beide *****, über den Rekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15.... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller behauptet in seinem beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten und „an den übergeordneten Gerichtshof des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien" gerichteten Schriftsatz eine Säumigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien bei der Erledigung des von ihm erhobenen Rekurses samt Anregung einer Gesetzesprüfung vom 3. 12. 2008 (ON 19) und beantragt, das dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien übergeordnete Gericht möge ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss wies das dem Bezirksgericht Graz-Ost übergeordnete Landesgericht die Fristsetzungsanträge des Einschreiters zwar „zurück", wie aus der
Begründung: hervorgeht, ist damit aber auch eine Abweisung iSd § 91 Abs 3 GOG gemeint. Dagegen richtet sich der Rekurs des Dr. Alexander B*****. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das dem Bezirksgericht Graz-Ost übergeordnete Landesgericht die Fristsetzungsanträge des Einschreiters zwar „zurück", wie au... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Anton S*****, infolge Rekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 20. Dezember 2007, GZ 5 Fsc 3-8/07-2, mit dem mehrere Fristsetzungsanträge des Betroffe... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Wels zu 17 P 125/03s anhängigen Sachwalterschaftssache des Betroffenen Anton S*****, über den als „außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichneten Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des... mehr lesen...
Beschluss gefasst: Rechtliche Beurteilung Zu 1.: Der Rekurs des Betroffenen gegen die Zurückweisung des „außerordentlichen Revisionsrekurses" durch das Gericht zweiter Instanz als Durchlaufgericht ist zulässig (RIS-Justiz RS0044547), jedoch nicht berechtigt. Wie bereits das Gericht zweiter Instanz unter Berufung auf § 91 Abs 3 GOG zutreffend ausführte, ist die Abweisung eines Fristsetzungsantrags absolut unanfechtbar (1 Ob 193/04w mwN). Da der Oberste G... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zu 1.: Der Rekurs des Betroffenen gegen die Zurückweisung des "außerordentlichen Revisionsrekurses" durch das Gericht zweiter Instanz als Durchlaufgericht ist zulässig (RIS-Justiz RS0044547), jedoch nicht berechtigt. Wie bereits das Gericht zweiter Instanz unter Berufung auf § 91 Abs 3 GOG zutreffend ausführte, ist die Abweisung eines Fristsetzungsantrags absolut unanfechtbar (zuletzt so 6 Ob 13/03k). Der Rekurs des Be... mehr lesen...
Begründung: Im anhängigen Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach § 273 ABGB (§ 236 AußStrG) hatte der Betroffene am 27. 2. 2002 beim Bezirksgericht den Antrag auf Einstellung des Verfahrens erhoben. Dieses Gericht bestellte einen ärztlichen Sachverständigen zur Prüfung der für eine Sachwalterbestellung erforderlichen Voraussetzungen. Am 21. 7. 2002 (eingelangt am 2. 8. 2002) beantragte der Betroffene, dem Bezirksgericht eine Frist zur Erledigung seines Einstellungsa... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der von der Einschreiterin im Namen des Verstorbenen und im eigenen Namen erhobene "Revisionsrekurs" kann zufolge des Ausspruches des Rekursgerichtes (§ 13 Abs 1 Z 2 AußStrG) und der nicht rein vermögensrechtlichen Natur des Entscheidungsgegenstandes nur ein "außerordentlicher" Revisionsrekurs sein (§ 14 Abs 5 AußStrG). Da § 14 Abs 1 AußStrG keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes macht, mit denen i... mehr lesen...
Norm: GOG §91 Abs1 GOG §91 Abs3 GOG § 91 heute GOG § 91 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2014 GOG § 91 gültig von 20.07.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2013 GOG § 91 gültig von 01.01.1989 bis 19.... mehr lesen...
Begründung: In ihrem Fristsetzungsantrag vom 7. 11. 2000 (Einlangen bei Gericht 9. 11. 2000) behauptet die betreibende Partei, das Gericht zweiter Instanz sei mit der Entscheidung über mehrere Rekurse in einem Exekutionsverfahren säumig, weil "die besondere Dringlichkeit der Erledigung von Rekursen und Anträgen in einer Exekutionssache, die der Durchsetzung eines angefangenen Bauvorhabens dienen soll, ... auf der Hand" liege. Dem Rekursgericht sei somit aufzutragen, "binnen je... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ad 1.): Das zunächst übergeordnete Gericht wies den Fristsetzungsantrag des Vaters zurück, weil für die Verfolgung der von diesem behaupteten falschen Zeugenaussage (hier: der Mutter) nicht das Pflegschaftsgericht, sondern das Strafgericht zuständig sei, sofern der Staatsanwalt bei diesem die Bestrafung beantrage. Die Überprüfung der Beweiswürdigung sei ohnehin Gegenstand des unter einem durchgeführten Rekursverfahrens. ... mehr lesen...
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß wies der dem Pflegschaftsgericht übergeordnete Gerichtshof einen Fristsetzungsantrag der nunmehrigen Rechtmittelwerberin mit der
Begründung: ab, daß ersteres die im Antrag genannte Verfahrenshandlung längst gesetzt habe. Diese Entscheidung ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar (4 Fs 501/91; 4 Ob 558/95). Mit dem angefochtenen Beschluß wies der dem Pflegschaftsgericht übergeordnete Geri... mehr lesen...
Gründe: Rechtliche Beurteilung Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Wien als übergeordneter Gerichtshof (§ 91 Abs 1 GOG) die Fristsetzungsanträge des Dr.Georg K***** ab. Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Wien als übergeordneter Gerichtshof (Paragraph 91, Absatz eins, GOG) die Fristsetzungsanträge des Dr.Georg K***** ab. Da diese Entscheidung gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar ist, war die dagegen geric... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Landesgericht für ZRS Wien den Fristsetzungsantrag des Vaters der Minderjährigen vom 30.Juni 1995 aus der Erwägung zurück, daß eine Säumnis des Erstgerichtes nicht vorliege. Es wies schon im
Spruch: seiner Entscheidung darauf hin, daß sein Beschluß unanfechtbar sei.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Fristsetzungswerber gegen diesen Beschluß erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs)... mehr lesen...
Norm: GOG §91 Abs1 GOG §91 Abs3 StPO §16 A GOG § 91 heute GOG § 91 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2014 GOG § 91 gültig von 20.07.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2013 GOG § 91 gültig von 01.01.1... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz (vom 4. April 1990 zum AZ 14 Fs 7-9/90) wurden Fristsetzungsanträge des Beschwerdeführers nach § 91 GOG (ON 880 in 16 Vr 1566/85 des Kreisgerichtes Wels) teils zurück- und teils abgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz (vom 4. April 1990 zum AZ 14 Fs 7-9/90) wurden Fristsetzungsanträge des Beschwerdeführers nach Paragraph 91, GOG (ON 880 in 16 römisch fünf r 1566/85 des Kreisgeric... mehr lesen...