TE OGH 2010/7/5 8Fsc5/10t

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Veröffentlicht am 05.07.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der beim Landesgericht Krems anhängigen Konkurssache der Gemeinschuldnerin A***** Gesellschaft mbH, über den beim Oberlandesgericht Linz zur AZ 2 R 93/10z eingebrachten Fristsetzungsantrag der Gemeinschuldnerin, vertreten durch Dr. F***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 18. 5. 2009 eröffnete das Landesgericht Krems den Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. Mit Beschluss vom 11. 3. 2010 bestimmte der Oberste Gerichtshof das Landesgericht Linz als zur Entscheidung über den Antrag der Gemeinschuldnerin auf Ausscheidung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich gemäß § 119 Abs 5 KO zuständig. Nach Einlangen des Konkursakts beim Erstgericht am 31. 3. 2010 stellten die Gemeinschuldnerin sowie ihre Alleingesellschafterin, die B***** Aktiengesellschaft, einen Fristsetzungsantrag an das Rekursgericht, der am 20. 4. 2010 beim Erstgericht einlangte.

Das Erstgericht wies den Antrag der Gemeinschuldnerin auf Ausscheidung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich gemäß § 119 Abs 5 KO mit Beschluss vom 20. 4. 2010 ab. Unter einem verständigte es die Gemeinschuldnerin, dass der Fristsetzungsantrag gemäß § 91 Abs 2 GOG als zurückgezogen gelte, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen die Mitteilung erfolge, dass er aufrecht erhalten werde. Der Beschluss wurde der Gemeinschuldnerin am 23. 4. 2010 zugestellt. Die Gemeinschuldnerin sowie ihre Alleingesellschafterin erhoben gegen die Abweisung des Ausscheidungsantrags einen am 28. 4. 2010 zur Post gegebenen Rekurs.

Am 3. 5. 2010 langte ein Antrag der Alleingesellschafterin der Gemeinschuldnerin beim Erstgericht ein, mit dem sie die Vorlage des Fristsetzungsantrags an das Rekursgericht beantragte, weil über ihren gemeinsam mit der Gemeinschuldnerin gestellten Antrag noch nicht entschieden worden sei. Die Gemeinschuldnerin selbst stellte keinen solchen Antrag. Das Rekursgericht wies den am 25. 5. 2010 bei ihm eingelangten Fristsetzungsantrag der Alleingesellschafterin mit Beschluss vom 8. 6. 2010 ab.

Mit ihrem nunmehr vorliegenden Fristsetzungsantrag vom selben Tag, beim Rekursgericht am 14. 6. 2010 eingelangt, behauptet die Gemeinschuldnerin eine zumindest objektive Säumigkeit des Rekursgerichts mit der Entscheidung über den Rekurs gegen die Abweisung des Ausscheidungsantrags. Seit der Einbringung des Rekurses seien 41 Tage vergangen, durch die bisherige Verfahrensdauer drohe eine Verjährung der Amtshaftungsansprüche und werde Art 6 Abs 1 EMRK missachtet.

In seiner Stellungnahme vom 14. 6. 2010 zum Fristsetzungsantrag führte das Rekursgericht aus, dass Säumnis nicht vorliege. Der Akt sei am 9. 6. 2010 an die für die Erledigung des Rekurses zuständige Senatsabteilung 2 weitergeleitet worden, wo er daher erst seit drei Arbeitstagen zur Verfügung stehe.

Der Fristsetzungsantrag ist abzuweisen.

Gemäß § 91 Abs 1 GOG setzt der Erfolg eines Fristsetzungsantrags voraus, dass das betroffene Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist. Eine solche Säumnis liegt hier nicht vor. Unter Zugrundelegung des § 91 Abs 3 GOG muss das Rekursgericht über das erhobene Rechtsmittel innerhalb eines angemessenen Zeitraums entscheiden (3 Fs 2/00). Dieser Zeitraum ist hier - insbesondere unter Berücksichtigung des durch den Fristsetzungsantrag der Alleingesellschafterin der Gemeinschuldnerin bewirkten Zeitverlusts - keinesfalls verstrichen. Mangels Säumnis des Rekursgerichts war der Antrag daher abzuweisen.

Textnummer

E94444

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:008FSC00005.10T.0705.000

Im RIS seit

12.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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