Mit Straferkenntnis vom 16. Mai 2014 legte die Bezirkshauptmannschaft Murtal dem Revisionswerber zur Last, am 31. Dezember 2011, 00.35 Uhr, ein als Taxi zugelassenes Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, obwohl er nicht im Besitz eines Taxilenkerausweises gewesen sei. Dadurch sei § 4 Abs 1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) verletzt worden. Gemäß § 25 Abs 1 BO 1994 iVm § 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelVerkG) wurde über den Revisionsw... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm: AVG §58 Abs2; AVG §59 Abs1; AVG §60;GelVerkG §15 Abs1 Z5;GelVerkG §15 Abs1 Z6;GelVerkG §15 Abs5 Z1; VwGG §42 Abs2 Z1;VwGVG 2014 §29 Abs1; AVG § 58 heute AVG § 58 gültig ab 01.02.1991 ... mehr lesen...
Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Gewerbetreibender ein nach Kennzeichen näher umschriebenes Kraftfahrzeug einem Lenker, nämlich C Y, am 5. und am 24. März 2010 an näher bezeichneten Tatorten überlassen und im Fahrdienst verwendet, obwohl der Lenker nicht Inhaber eines Ausweises gemäß § 4 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr gewesen sei. Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ... mehr lesen...