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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BetriebsO 1994 §4 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/03/0183Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des M P in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 1.) 25. August 2010, Zl UVS-04/G/19/6554/2010-1, 2.) 9. September 2010, Zl UVS- 04/G/21/6151/2010-4, jeweils betreffend eine Übertretung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Spruch
Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Gewerbetreibender ein nach Kennzeichen näher umschriebenes Kraftfahrzeug einem Lenker, nämlich C Y, am 5. und am 24. März 2010 an näher bezeichneten Tatorten überlassen und im Fahrdienst verwendet, obwohl der Lenker nicht Inhaber eines Ausweises gemäß § 4 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr gewesen sei.Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Gewerbetreibender ein nach Kennzeichen näher umschriebenes Kraftfahrzeug einem Lenker, nämlich C Y, am 5. und am 24. März 2010 an näher bezeichneten Tatorten überlassen und im Fahrdienst verwendet, obwohl der Lenker nicht Inhaber eines Ausweises gemäß Paragraph 4, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr gewesen sei.
Nach dem erstangefochtenen Bescheid habe der Beschwerdeführer dadurch gegen § 4 Abs 2 der genannten Betriebsordnung iVm "§ 15 Abs. 5 Z 1 GelVerkG idgF" verstoßen; nach dem zweitangefochtenen Bescheid liege ein Verstoß gegen § 4 Abs 2 der genannten Betriebsordnung iVm "§ 15 Abs. 1 Z. 5 GelVerkG idgF" vor. Über den Beschwerdeführer wurden Geldstrafen von jeweils EUR 720,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils neun Tage) verhängt.Nach dem erstangefochtenen Bescheid habe der Beschwerdeführer dadurch gegen Paragraph 4, Absatz 2, der genannten Betriebsordnung in Verbindung mit "§ 15 Absatz 5, Ziffer eins, GelVerkG idgF" verstoßen; nach dem zweitangefochtenen Bescheid liege ein Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz 2, der genannten Betriebsordnung in Verbindung mit "§ 15 Absatz eins, Ziffer 5, GelVerkG idgF" vor. Über den Beschwerdeführer wurden Geldstrafen von jeweils EUR 720,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils neun Tage) verhängt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, allenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten unter Verzicht auf eine Gegenschrift vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zum erstangefochtenen Bescheid:
Gemäß § 15 Abs 1 Z 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 in der maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 24/2006 (GelVerkG) begeht - abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen - eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-- zu ahnden ist, "wer als Unternehmer andere als die in Z 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält".Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 in der maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2006, (GelVerkG) begeht - abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen - eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-- zu ahnden ist, "wer als Unternehmer andere als die in Ziffer eins bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält".
Nach § 15 Abs 5 Z 1 GelVerkG wird mit einer Geldstrafe bis EUR 726,-- bestraft, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.Nach Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, GelVerkG wird mit einer Geldstrafe bis EUR 726,-- bestraft, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.
Während sich die erstgenannte Strafnorm an den Unternehmer richtet, betrifft die zweitgenannte Strafnorm ein Fehlverhalten des Lenkers.
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen § 4 Abs 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr in seiner Eigenschaft "als Gewerbetreibender", somit als Taxiunternehmer, vorgeworfen, weshalb eine Bestrafung nach § 15 Abs 5 Z 1 GelVerkG nicht dem Gesetz entsprach.Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz 2, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr in seiner Eigenschaft "als Gewerbetreibender", somit als Taxiunternehmer, vorgeworfen, weshalb eine Bestrafung nach Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, GelVerkG nicht dem Gesetz entsprach.
Im Übrigen war das Verfahren mit dem im Folgenden noch zu erörternden Verfahrensmangel belastet.
Der erstangefochtene Bescheid war jedoch gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG vorrangig wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Der erstangefochtene Bescheid war jedoch gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG vorrangig wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
2. Zum zweitangefochtenen Bescheid:
Die Beschwerde macht ua geltend, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ebenfalls den Beschwerdeführer und eine Bestrafung durch die belangte Behörde nach den gegenständlichen Rechtsvorschriften betreffende, zu hg Zl 2010/03/0195 protokollierte Beschwerde mit Erkenntnis vom heutige Tag erkannt, dass das Verfahren der belangten Behörde wegen Unterlassens der Berufungsverhandlung mangelhaft geblieben ist. Die in diesem Erkenntnis angeführten Gründe treffen auch im vorliegenden Fall zu, weshalb zur Begründung gemäß § 43 Abs 2 VwGG darauf verwiesen wird.Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ebenfalls den Beschwerdeführer und eine Bestrafung durch die belangte Behörde nach den gegenständlichen Rechtsvorschriften betreffende, zu hg Zl 2010/03/0195 protokollierte Beschwerde mit Erkenntnis vom heutige Tag erkannt, dass das Verfahren der belangten Behörde wegen Unterlassens der Berufungsverhandlung mangelhaft geblieben ist. Die in diesem Erkenntnis angeführten Gründe treffen auch im vorliegenden Fall zu, weshalb zur Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG darauf verwiesen wird.
Der zweitangefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der zweitangefochtene Bescheid war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.
Wien, am 17. März 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010030182.X00Im RIS seit
18.04.2011Zuletzt aktualisiert am
13.05.2011