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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Strafnorm des § 15 Abs 1 Z 5 GelverkG bezieht sich auf Übertretungen, die als Unternehmer begangen werden, während Übertretungen, die als Lenker begangen werden, nach § 15 Abs 5 Z 1 GelverkG zu bestrafen sind. Zwar hat die Bezirkshauptmannschaft im Straferkenntnis im Spruch zutreffend als Strafnorm § 15 Abs 5 Z 1 GelverkG bezeichnet, sich jedoch in der Begründung nicht auf diese Bestimmung, sondern auf § 15 Abs 1 Z 6 GelverkG gestützt. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde des Revisionswerbers abgewiesen - und damit den Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft bestätigt -, sich jedoch in der Begründung wiederum ausdrücklich auf § 15 Abs 1 GelverkG (wenn auch dessen Z 5) gestützt und dies insbesondere den Erwägungen zur Strafbemessung zugrunde gelegt. Schon im Hinblick darauf, dass der Strafrahmen in der vom Verwaltungsgericht in der Begründung herangezogenen Strafnorm bis zu EUR 7.267,-- reicht, während die höchste Strafdrohung nach der für den Revisionswerber als Lenker tatsächlich heranzuziehenden, im Spruch auch genannten Strafnorm lediglich ein Zehntel dieses Betrags ausmacht, liegt ein unlösbarer Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vor, der zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts führt (Hinweis E vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0037).Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Strafnorm des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, GelverkG bezieht sich auf Übertretungen, die als Unternehmer begangen werden, während Übertretungen, die als Lenker begangen werden, nach Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, GelverkG zu bestrafen sind. Zwar hat die Bezirkshauptmannschaft im Straferkenntnis im Spruch zutreffend als Strafnorm Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, GelverkG bezeichnet, sich jedoch in der Begründung nicht auf diese Bestimmung, sondern auf Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, GelverkG gestützt. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde des Revisionswerbers abgewiesen - und damit den Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft bestätigt -, sich jedoch in der Begründung wiederum ausdrücklich auf Paragraph 15, Absatz eins, GelverkG (wenn auch dessen Ziffer 5,) gestützt und dies insbesondere den Erwägungen zur Strafbemessung zugrunde gelegt. Schon im Hinblick darauf, dass der Strafrahmen in der vom Verwaltungsgericht in der Begründung herangezogenen Strafnorm bis zu EUR 7.267,-- reicht, während die höchste Strafdrohung nach der für den Revisionswerber als Lenker tatsächlich heranzuziehenden, im Spruch auch genannten Strafnorm lediglich ein Zehntel dieses Betrags ausmacht, liegt ein unlösbarer Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vor, der zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts führt (Hinweis E vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0037).
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030016.L02Im RIS seit
30.07.2015Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015