Mit Straferkenntnis vom 16. Mai 2014 legte die Bezirkshauptmannschaft Murtal dem Revisionswerber zur Last, am 31. Dezember 2011, 00.35 Uhr, ein als Taxi zugelassenes Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, obwohl er nicht im Besitz eines Taxilenkerausweises gewesen sei. Dadurch sei § 4 Abs 1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) verletzt worden. Gemäß § 25 Abs 1 BO 1994 iVm § 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelVerkG) wurde über den Revisionsw... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 16. Mai 2014 legte die Bezirkshauptmannschaft Murtal dem Revisionswerber zur Last, am 31. Dezember 2011, 00.35 Uhr, ein als Taxi zugelassenes Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, obwohl er nicht im Besitz eines Taxilenkerausweises gewesen sei. Dadurch sei § 4 Abs 1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) verletzt worden. Gemäß § 25 Abs 1 BO 1994 iVm § 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelVerkG) wurde über den Revisionsw... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm: AVG §58 Abs2; AVG §59 Abs1; AVG §60;GelVerkG §15 Abs1 Z5;GelVerkG §15 Abs1 Z6;GelVerkG §15 Abs5 Z1; VwGG §42 Abs2 Z1;VwGVG 2014 §29 Abs1; AVG § 58 heute AVG § 58 gültig ab 01.02.1991 ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm: AVG §58 Abs2; AVG §59 Abs1; AVG §60;GelVerkG §15 Abs1 Z5;GelVerkG §15 Abs1 Z6;GelVerkG §15 Abs5 Z1; VwGG §42 Abs2 Z1;VwGVG 2014 §29 Abs1; AVG § 58 heute AVG § 58 gültig ab 01.02.1991 ... mehr lesen...
Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Gewerbetreibender ein nach Kennzeichen näher umschriebenes Kraftfahrzeug einem Lenker, nämlich C Y, am 5. und am 24. März 2010 an näher bezeichneten Tatorten überlassen und im Fahrdienst verwendet, obwohl der Lenker nicht Inhaber eines Ausweises gemäß § 4 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr gewesen sei. Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er sei am 11. März 2004 um 20.40 Uhr in Kitzbühel, öffentlicher Parkplatz Hauptbahnhof, gegenüber den Taxistandplätzen als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Taxifahrzeugs im Fahrdienst tätig gewesen, obwohl er keinen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr besäße. Er habe dadurch § 4 Abs 1 in Verbindung mit §... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AVG §58 Abs2;AVG §60;AZG §16;BetriebsO 1994 §2;BetriebsO 1994 §25 Abs1;BetriebsO 1994 §4 Abs1;GelVerkG §15 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: Soweit der Berufungsbescheid feststellt, dass der Beschuldigte sich in der Nähe eines auf einem öffentlichen Parkp... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §16;BetriebsO 1994 §2;BetriebsO 1994 §25 Abs1;BetriebsO 1994 §4 Abs1;GelVerkG §15 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: Soweit der Bescheid feststellt, dass der Täter sich in der Nähe eines auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeuges aufgehalten und die Fahrzeugs... mehr lesen...