Begründung: Die am 8. 1. 1972 geschlossene Ehe der Parteien wurde am 12. 9. 1986 im Einvernehmen gemäß § 55a EheG geschieden. Im Scheidungsvergleich verpflichtete sich der Mann, der Frau für die Zeit vom 1. 1. 1987 bis 31. 12. 1992 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 1.000 ATS zu bezahlen. Im Übrigen verzichteten die Antragsteller „und zwar die Erstantragstellerin ab 1. Jänner 1993, der Zweitantragsteller ab Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung auf jedweden Unterhalt, auch fü... mehr lesen...
Norm: EheG §55a Abs2EheG §69a
Rechtssatz: Die in § 69a Abs 1 EheG normierte Gleichstellung des aufgrund einer Vereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG geschuldeten mit dem gesetzlichen Unterhalt ist derart umfassend, dass auf den vereinbarten Unterhalt alle den gesetzlichen Unterhalt betreffenden gesetzlichen Regeln anzuwenden sind. Entscheidungstexte 3 Ob 186/07k Entscheidungstext OGH 23.1... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 B1AußStrG §9 D1AußStrG §187EheG §55a Abs2
Rechtssatz: Gegen die Versagung der Genehmigung eines Scheidungsfolgenvergleichs steht jedem Elternteil das Rekursrecht zu. Entscheidungstexte 4 Ob 112/02b Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 112/02b Veröff: SZ 2002/74 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OG... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §94 Abs3AußStrG §224ABGB §897EheG §55a Abs2
Rechtssatz: Der Scheidungsfolgenvergleich ist nicht nur Scheidungsvoraussetzung und allenfalls Exekutionstitel, sondern auch privatrechtlicher Vertrag, der die Ehegatten auch ohne Einhaltung der im § 55a Abs 2 EheG geforderten Form an die Vereinbarung privatrechtlich bindet. Die Besonderheit des Scheidungsfolgenvergleichs liegt aber darin, dass er als solcher für den Fall der Ehesch... mehr lesen...
Norm: EheG §55a Abs2
Rechtssatz: Jeder Unterhaltsverpflichtung wohnt die Umstandsklausel inne, soweit deren Beachtung von den Parteien nicht gültig ausgeschlossen wurde. Beschränkt sich die Änderung der Verhältnisse auf das Einkommen als Unterhaltsbemessungsgrundlage, ist in ergänzender Vertragsauslegung anzunehmen, die Parteien hätten bei Bedachtnahme auf die später geänderten Umstände einen Unterhalt vereinbart, der der sich aus dem Vergleich... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AdABGB §154 Abs3EheG §55a Abs2
Rechtssatz: Wenn die Regelung des Kindesunterhalts im Scheidungsfolgenvergleich kein Vertrag mit dem Kind, sondern nur einer der Eltern untereinander ist, sind die Rechte des Kindes nicht berührt, weshalb eine solche demnach auch keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf (vgl 2 Ob 599/90 und 1 Ob 602/92). Entscheidungstexte 1 Ob 571/... mehr lesen...