Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Vorinstanzen haben im Ergebnis zutreffend österreichisches Sachrecht angewendet. Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (SZ 62/159; SZ 67/56; ZfRV 1995/10) ist gemäß § 17 Abs 1 IPRG das Personalstatut des österreichisches Verlobten bei der Beurteilung eines Ehenichtigkeitstatbestandes maßgebend, wenn das Personalstatut des anderen einen gleichartigen Ehenichtigkeitsgrund nicht kennt. Die Vorinsta... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (8 Ob 577/93 = JBl 1995, 55 = EvBl 1995/2 = SZ 67/56; 4 Ob 554/94, 9 Ob 1594/94 und 3 Ob 535/95) ist eine Ehe auch dann gemäß § 23 Abs 1 zweiter Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Ös... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Auslegung einer Urkunde ist zwar grundsätzlich rechtliche Beurteilung. Wenn aber zur Auslegung der einer Urkunde zugrundeliegenden Absicht der Parteien andere Beweismittel (Zeugen, Parteiausagen) herangezogen werden, so werden damit im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbare Tatsachenfeststellungen getroffen (SZ 58/199). Die Revisionsausführungen zum gegen den Zweitbeklagten ausgeübten Druck (Zwang) zur Darste... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist eine Ehe auch dann gemäß § 23 Abs 1 EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder überwiegend zu dem Zweck geschlossen wurde, um dem Fremden den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt mit dem unbeschränkten Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Darauf, ob nach Erfüllung der Vora... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Wie der Oberste Gerichtshof bereits entschieden hat, ist eine Ehe auch dann gemäß § 23 Abs 1 2.Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder überwiegend zu dem Zweck geschlossen wurde, um dem Fremden den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt mit dem unbeschränkten Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Darauf, ob nach Erfüllung der Vor... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Ehe der beiden Beklagten wurde am 22.3.1989 in Wien geschlossen. Die Erstbeklagte ist Österreicherin, der Zweitbeklagte türkischer Staatsbürger. Der Zweitbeklagte lebt seit rund sechs Jahren in Österreich. Motiv seiner Heirat war, daß er Arbeiter in Österreich werden kann; er wollte seine schlechte finanzielle Lage in der Türkei durch Arbeit in Österreich verbessern. Im ersten Jahr war er noch auf Urlaub in der Türkei, seit fünf Jahren aber nicht mehr.... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Wie der Oberste Gerichtshof bereits entschieden hat, ist eine Ehe auch dann gemäß § 23 Abs 1 2.Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder überwiegend zu dem Zweck geschlossen wurde, um dem Fremden den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt mit dem unbeschränkten Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Darauf, ob nach Erfüllung der Vor... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Ehe der beiden Beklagten wurde am 2.10. 1989 vor dem Standesamt Wien-Währing geschlossen. Die Erstbeklagte ist Österreicherin, der Zweitbeklagte jugoslawischer Staatsbürger. Zweck der Eheschließung war es, dem Zweitbeklagten einen Befreiungsschein gemäß § 15 Abs 1 Z 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu verschaffen, um es ihm zu ermöglichen, in Österreich einer geregelten Beschäftigung nachzugehen und eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen. Ein... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht stellte die Nichtigkeit der zwischen den Beklagten am 20.7.1990 geschlossenen Ehe auf Grund folgender Feststellungen fest: Die Beklagten schlossen die Ehe, obwohl sie nicht beabsichtigten, eine eheliche Gemeinschaft aufzunehmen. Die Ehe sollte nur dazu dienen, der Erstbeklagten die österreichische Staatsbürgerschaft, die der Zweitbeklagte besaß, zu verschaffen und ihr die Möglichkeit zu geben, in Österreich zu arbeiten. Der Zweitbeklagte willigte ... mehr lesen...
Norm: AuslBG §1 AuslBG §15 EheG §23 FrG 1997 §34 Abs1 Z3FrG 1997 §36 Abs2 Z9 StbG §11a AuslBG § 1 heute AuslBG § 1 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023 AuslBG § 1 gültig von 01.05.2021 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021 ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Staatsanwaltschaft begehrt die Nichtigerklärung der Ehe der beiden Beklagten gemäß § 23 EheG. Die Erstbeklagte sei österreichische Staatsbürgerin und der Zweitbeklagte türkischer Staatsbürger. Die Ehe sei nur deshalb geschlossen worden, um dem Zweitbeklagten die Möglichkeit zu verschaffen, eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen. Die Aufnahme der ehelichen ... mehr lesen...
Norm: EheG §23 IPRG §17 EheG § 23 heute EheG § 23 gültig ab 01.08.1938 IPRG § 17 heute IPRG § 17 gültig ab 01.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2019 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagten Parteien lernten einander im Frühjahr 1983 auf dem Flohmarkt in Wien kennen. Im August 1983 zog der Erstbeklagte in die (im 9. Wiener Gemeindebezirk) in der Schubertgasse (Nr. 26/27) gelegene Wohnung der Zweitbeklagten; er hielt sich jedoch dort nicht ständig auf. Am 12.September 1983 schlossen die Beklagten vor dem Standesamt Wien-Floridsdorf die Ehe. Die eheliche Lebensgemeinschaft dauerte jedoch nicht lange, weil der Erstbeklagte den schon ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 6.9.1954 geborene Erstbeklagte und die am 17.6.1952 geborene Zweitbeklagte haben am 20.9.1982 vor dem Standesamt Wien-Brigittenau die Ehe geschlossen. Im Zeitpunkt dieser Eheschließung waren der Erstbeklagte österreichischer Staatsangehöriger und die Zweitbeklagte polnische Staatsangehörige. Diese Ehe wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 3.4.1984, 1 Sch 49/84-4, nach § 55 a EheG rechtskräftig geschieden. Die Zweitbeklagte hat sodan... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Staatsanwaltschaft W*** begehrte die Nichtigerklärung der Ehe der Beklagten gemäß § 23 EheG und den Ausspruch, daß beide Beklagten an der Nichtigkeit der Ehe ein Verschulden treffe. Die Beklagten hätten am 7.August 1982 vor dem Standesamt Wels geheiratet. Der Erstbeklagte sei österreichischer Staatsbürger, die Zweitbeklagte sei im Zeitpunkt der Eheschließung keniatische Staatsbürgerin gewesen. Der letzte Wohnsitz beider Beklagten sei Wels gewesen. Die E... mehr lesen...
Norm: EheG §23 EheG § 23 heute EheG § 23 gültig ab 01.08.1938
Rechtssatz:
Bei der Prüfung der Verwirklichung des Tatbestandes des § 23 EheG ist auf den Zeitpunkt der Eheschließung abzustellen ist. Ist die Ehe auf Grund der in diesem Zeitpunkt gegebenen Umstände nichtig, dann heilt di... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die A B begehrte mit der am 20.10.1983 beim Erstgericht eingelangten Klage die Nichtigerklärung der Ehe der Beklagten gemäß § 23 EheG und den Ausspruch, daß beide Beklagte an der Nichtigkeit der Ehe ein Verschulden treffe. Zur
Begründung: wurde ausgeführt, daß die Beklagten am 7.8.1982 vor dem Standesamt Wels geheiratet hätten. Der Erstbeklagte, sei österreichischer Staatsbürger, die Zweitbeklagte sei im Zeitpunkt der Eheschließung keniatische Staatsbürgerin g... mehr lesen...
Norm: EheG §23 StPO §183 Abs1 StVG §100 EheG § 23 heute EheG § 23 gültig ab 01.08.1938 StPO § 183 heute StPO § 183 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2015 ... mehr lesen...
Norm: EheG §23 EheG §24 EheG § 23 heute EheG § 23 gültig ab 01.08.1938 EheG § 24 heute EheG § 24 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 ... mehr lesen...