TE OGH 1996/4/9 10Ob2052/96d

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Veröffentlicht am 09.04.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wien, 1082 Wien, Landesgerichtsstraße 11, wider die beklagten Parteien 1. Martina B*****, Serviererin, ***** und 2. Kadir B*****, Arbeiter, ***** dieser vertreten durch Dr.Georg Röhsner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Nichtigkeit einer Ehe, infolge außerordentlicher Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 12.Dezember 1995, GZ 45 R 2193/95 (10 C 41/95p-14 des Bezirksgerichtes Döbling), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist eine Ehe auch dann gemäß § 23 Abs 1 EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder überwiegend zu dem Zweck geschlossen wurde, um dem Fremden den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt mit dem unbeschränkten Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Darauf, ob nach Erfüllung der Voraussetzungen (§ 11a StbG) auch der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft angestrebt wird, kommt es nichtNach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist eine Ehe auch dann gemäß Paragraph 23, Absatz eins, EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder überwiegend zu dem Zweck geschlossen wurde, um dem Fremden den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt mit dem unbeschränkten Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Darauf, ob nach Erfüllung der Voraussetzungen (Paragraph 11 a, StbG) auch der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft angestrebt wird, kommt es nicht

an (8 Ob 577/93 = SZ 67/56 = EvBl 1995/2 = JBl 1995, 55 [Pichler] =

ÖA 1994, 196 = ZfRV 1994, 210 = ARD 4631/ 48/95 = IPRAX 1995, 179, 189 [Schwind] ua; eine dies in Frage stellende außerordentliche Revision zurückweisend 9 Ob 1594/94). An dieser Auffassung hat der Oberste Gerichtshof festgehalten und das Ergebnis auch damit begründet, daß es sich hier um eine planwidrige Gesetzeslücke handelt, die im Wege der Gesetzesanalogie zu schließen ist (ausführlich 4 Ob 554/94 = ZfRV 1995, 34 ua). Die vorliegende außerordentliche Revision zeigt demgegenüber keine neuen Gesichtspunkte auf, sondern verweist bloß auf den äußersten möglichen Wortsinn des § 23 EheG und die angebliche Unzulässigkeit einer Analogie. Dieses Argument wurde aber bereits in der zuletzt genannten Entscheidung widerlegt. Der diesmal angerufene Senat sieht keine Veranlassung, von der herrschenden Rechtsprechung abzugehen. Damit erweist sich die außerordentliche Revision als unzulässig (ebenso 10 Ob 2020/96y).ÖA 1994, 196 = ZfRV 1994, 210 = ARD 4631/ 48/95 = IPRAX 1995, 179, 189 [Schwind] ua; eine dies in Frage stellende außerordentliche Revision zurückweisend 9 Ob 1594/94). An dieser Auffassung hat der Oberste Gerichtshof festgehalten und das Ergebnis auch damit begründet, daß es sich hier um eine planwidrige Gesetzeslücke handelt, die im Wege der Gesetzesanalogie zu schließen ist (ausführlich 4 Ob 554/94 = ZfRV 1995, 34 ua). Die vorliegende außerordentliche Revision zeigt demgegenüber keine neuen Gesichtspunkte auf, sondern verweist bloß auf den äußersten möglichen Wortsinn des Paragraph 23, EheG und die angebliche Unzulässigkeit einer Analogie. Dieses Argument wurde aber bereits in der zuletzt genannten Entscheidung widerlegt. Der diesmal angerufene Senat sieht keine Veranlassung, von der herrschenden Rechtsprechung abzugehen. Damit erweist sich die außerordentliche Revision als unzulässig (ebenso 10 Ob 2020/96y).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0100OB02052.96D.0409.000

Dokumentnummer

JJT_19960409_OGH0002_0100OB02052_96D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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