Luise B., die erste Ehegattin des Erblassers Leopold B., wurde am 6. Juni 1926 zu Cg XIX 308/21 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien einverständlich von Tisch und Bett vom Erblasser geschieden, welche Scheidung gemäß § 115 Abs. 1 EheG. auch im Sinn dieses Gesetzes ausgesprochen wurde. Eine Wiederverehelichung ist nicht erfolgt. Die zweite Ehegattin Beatrix B. ist am 8. März 1944 verstorben, so daß nur die erste und dritte Ehegattin den Erblasser überlebt haben. Das Erstgeric... mehr lesen...
Norm: ABGB idF I.Teilnov §757EheG §115 Abs1EheG §115 Abs4
Rechtssatz: Verzichtet die schuldlos gemäß § 115 EheG geschiedene erste Gattin auf ihr gesetzliches Erbrecht, so fällt ihr Erbteil nach dem Erblasser der mit diesem bis zu seinem Tode verheiratet gewesenen späteren Gattin zu. Der in § 115 Abs 4 EheG angeführte Fall der Nichterbberechtigung der geschiedenen Gattin umfaßt auch die Erbsentschlagung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EheG §115 Abs1EheanerkennungsG §1
Rechtssatz: Ein Ausspruch des Zustandekommens einer Ehe nach § 1 Abs 1 lit c dieses Gesetzes ist nur dann möglich, wenn ausschließlich rassische oder politische
Gründe: die Eheschließung unmöglich gemacht haben. Wenn also eine vorhergehende Ehe eines Antragstellers zwar von Tisch und Bett geschieden, nicht aber vor dem 31.03.1945 gemäß § 115 EheG in eine Scheidung dem Bande nach ungewandelt wurde, dann lie... mehr lesen...
Norm: EheG §115 Abs1
Rechtssatz: Gelingt dem Antragsteller der Beweis der erfolgen Scheidung von Tisch und Bett nicht einwandfrei, ist sein Antrag abzuweisen. Entscheidungstexte 1 Ob 692/52 Entscheidungstext OGH 03.09.1952 1 Ob 692/52 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0057800 Dokumentn... mehr lesen...
Norm: ABGB §90EheG §47EheG §49 A1gEheG §115 Abs1
Rechtssatz: RG 13.7.1940, IV 122/40 Die Scheidung der Ehe von Tisch und Bett enthob die Ehegatten nicht von der Treuepflicht und der Pflicht zur anständigen Begegnung. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:RG00002:1940:RS0105016 Dokumentnummer JJR_19400713_RG00002_0040RG00122_4000000_001 mehr lesen...
Norm: EheG §115 Abs1JN §1 DVa1
Rechtssatz: RG 6.7.1940, IV 127/40 Ist eine Ehe von Tisch und Bett geschieden, so ist für die Scheidung der Ehe dem Bande nach der streitige Rechtsweg unzulässig. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:RG00002:1940:RS0104997 Dokumentnummer JJR_19400706_RG00002_0040RG00127_4000000_001 mehr lesen...
Norm: EheG §115 Abs1
Rechtssatz: Ob die Voraussetzungen des § 115 EheG vorliegen, ist allenfalls im ordentlichen Rechtsweg durch eine Feststellungsklage zu klären. Entscheidungstexte 2 Ob 51/39 Entscheidungstext OGH 17.02.1939 2 Ob 51/39 Veröff: DREvBl 1939/236 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1939:RS0057... mehr lesen...
Norm: EheG §115 Abs1JN §76 IIA4
Rechtssatz: § 115 EheG ist auf Ausländer nicht anwendbar (wohl aber der § 2 der 4. DVEheG). Entscheidungstexte 2 Ob 718/38 Entscheidungstext OGH 14.02.1939 2 Ob 718/38 Veröff: DREvBl 1939/235 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1939:RS0046647 Dokumentnummer ... mehr lesen...