Norm
EheG §115 Abs1Rechtssatz
Ein Ausspruch des Zustandekommens einer Ehe nach § 1 Abs 1 lit c dieses Gesetzes ist nur dann möglich, wenn ausschließlich rassische oder politische Gründe die Eheschließung unmöglich gemacht haben. Wenn also eine vorhergehende Ehe eines Antragstellers zwar von Tisch und Bett geschieden, nicht aber vor dem 31.03.1945 gemäß § 115 EheG in eine Scheidung dem Bande nach ungewandelt wurde, dann liegt außer der politischen oder rassischen Verfolgung auch das Hindernis des aufrechten Ehebandes der ersten Ehe vor und es ist ein Ausspruch des Zustandekommens der weiteren Ehe nicht möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0057807Dokumentnummer
JJR_19540915_OGH0002_0010OB00693_5400000_001