RS OGH 1954/9/15 1Ob693/54

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Veröffentlicht am 15.09.1954
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Norm

EheG §115 Abs1
EheanerkennungsG §1

Rechtssatz

Ein Ausspruch des Zustandekommens einer Ehe nach § 1 Abs 1 lit c dieses Gesetzes ist nur dann möglich, wenn ausschließlich rassische oder politische Gründe die Eheschließung unmöglich gemacht haben. Wenn also eine vorhergehende Ehe eines Antragstellers zwar von Tisch und Bett geschieden, nicht aber vor dem 31.03.1945 gemäß § 115 EheG in eine Scheidung dem Bande nach ungewandelt wurde, dann liegt außer der politischen oder rassischen Verfolgung auch das Hindernis des aufrechten Ehebandes der ersten Ehe vor und es ist ein Ausspruch des Zustandekommens der weiteren Ehe nicht möglich.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 693/54
    Entscheidungstext OGH 15.09.1954 1 Ob 693/54
    Veröff: EvBl 1954/415 S 619

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0057807

Dokumentnummer

JJR_19540915_OGH0002_0010OB00693_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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