Rechtssatz
Verzichtet die schuldlos gemäß § 115 EheG geschiedene erste Gattin auf ihr gesetzliches Erbrecht, so fällt ihr Erbteil nach dem Erblasser der mit diesem bis zu seinem Tode verheiratet gewesenen späteren Gattin zu. Der in § 115 Abs 4 EheG angeführte Fall der Nichterbberechtigung der geschiedenen Gattin umfaßt auch die Erbsentschlagung.Verzichtet die schuldlos gemäß Paragraph 115, EheG geschiedene erste Gattin auf ihr gesetzliches Erbrecht, so fällt ihr Erbteil nach dem Erblasser der mit diesem bis zu seinem Tode verheiratet gewesenen späteren Gattin zu. Der in Paragraph 115, Absatz 4, EheG angeführte Fall der Nichterbberechtigung der geschiedenen Gattin umfaßt auch die Erbsentschlagung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0030834Dokumentnummer
JJR_19590311_OGH0002_0060OB00081_5900000_001