RS OGH 1959/3/11 6Ob81/59

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Veröffentlicht am 11.03.1959
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Norm

ABGB idF I.Teilnov §757
EheG §115 Abs1
EheG §115 Abs4

Rechtssatz

Verzichtet die schuldlos gemäß § 115 EheG geschiedene erste Gattin auf ihr gesetzliches Erbrecht, so fällt ihr Erbteil nach dem Erblasser der mit diesem bis zu seinem Tode verheiratet gewesenen späteren Gattin zu. Der in § 115 Abs 4 EheG angeführte Fall der Nichterbberechtigung der geschiedenen Gattin umfaßt auch die Erbsentschlagung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0030834

Dokumentnummer

JJR_19590311_OGH0002_0060OB00081_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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