Index: E3L E0930100032/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs2 lite;UStG 1994 §3a Abs10 Z6;
Rechtssatz: Weder der Bestimmung des § 3a Abs 10 Z 6 UStG 1994 noch der zugrundeliegenden Richtlinienbestimmung ist zu entnehmen, dass lediglich die Überlassung einer unsortierten Fülle von Informationen erfasst werde. Auch wenn dem Kunden nur die von ihm benötigten Daten zukommen, der Unterneh... mehr lesen...
Index: E3L E0930100032/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs2 lite;UStG 1994 §3a Abs10 Z6;
Rechtssatz: Art 9 Abs 2 lit e der Sechsten MwSt-Richtlinie erfasst die Überlassung von Informationen, wobei es ohne Belang ist, welcher Art die Informationen sind und in welcher Weise sie erlangt worden sind (Hinweis Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG, § 3a Anm. 246; Birkenfeld, USt-Handbuch I, ... mehr lesen...