Begründung: Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses M*****gasse 40, in dem sich zahlreiche Bestandobjekte befinden. Eines davon wurde mit Mietvertrag vom 3. 3. 2003 an den Beklagten vermietet. Dabei wurde unter anderem ein (wertgesicherter) Hauptmietzins von 900 EUR monatlich vereinbart und der Anteil des Mietobjekts an den Betriebskosten des Hauses mit 12,97 % festgelegt. In Punkt 6. eines Anhangs zum Mietvertrag findet sich folgende Bestimmung, die nach vorangegangenen Gespräch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Gegenstand des Verfahrens sind Provisions- und Honoraransprüche des beklagten Rechtsanwalts, zu deren Abdeckung er 162.213,76 EUR aus einem der Klägerin zu seinen Handen zugekommenen Verkaufserlös einbehalten hat. Der Beklagte ist nicht nur als Rechtsanwalt tätig, sondern führt seit Jahren mittels eigener Immobiliengesellschaften „Immobilienprojekte“ durch. Die Klägerin und ihr Ehemann betrieben vorerst gemeinsam eine Gärtnerei, seit 1997 führte die Klägerin den... mehr lesen...
Norm: MRG §15 Abs1 Z4MRG §15 Abs2UStG 1994 §10 Abs1
Rechtssatz: Die Anrechnung der USt erfolgt im Vollanwendungsbereich des MRG kraft Gesetzes, bedarf also keiner Vereinbarung. Der Vermieter soll gemäß § 15 Abs 2 MRG die von ihm zu entrichtende Umsatzsteuer auf den Mieter überwälzen können. Da ihn die Einhebung eines einheitlichen, sowohl den Hauptmietzins als auch das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände umfassenden Mietzinses nic... mehr lesen...
Norm: EWG-RL 77/388/EWG - Sechste Umsatzsteuerrichtlinie 377L0388 Art13UStG 1994 §6 Abs1UStG 1994 §6 Abs2 Z16UStG 1994 §10 Abs1UStG 1994 §10 Abs4
Rechtssatz: Gemäß Art 13 Teil C der 6. EG-Richtlinie können die Mitgliedstaaten ihren Steuerpflichtigen das Recht einräumen, ua bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken auf Besteuerung zu optieren. Auch diese Ermächtigung hat durch die Fassung des § 6 Abs 2 UStG 1994 in das österreichische ... mehr lesen...
Norm: MRG §15 Abs2UStG 1994 §10 Abs1UStG 1994 §10 Abs2 Z4 lita
Rechtssatz: § 15 Abs 2 MRG gestattet dem Vermieter, jene Umsatzsteuer auf den Mieter zu überwälzen, die vom Mietzins zu entrichten ist. Im Normalfall beträgt diese Umsatzsteuer 20 Prozent (§ 10 Abs 1 UStG 1994); es ist jedoch der ermäßigte Steuersatz von 10 Prozent anzuwenden, wenn Grundstücke für Wohnzwecke vermietet werden (§ 10 Abs 2 Z 4 lit a UStG 1994). Den Fall einer Grundstü... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Ehegatten Karl und Helga W***** und der klagende Rechtsanwalt sind seit über 20 Jahren befreundet. Helga W***** ist seit 1978 Geschäftsführerin der beklagten Partei, die ein Reisebüro betreibt. Der Kläger vertrat die beklagte Partei laufend rechtsfreundlich, insbesondere auf Grund einer ihm am 22. Februar 1984 erteilten Vollmacht. Anfang 1986 kamen die Ehegatten W***** und der Kläger überein, durch Aufnahme neuer Gesellschafter dem Unternehmen Geld zuzuführe... mehr lesen...
Norm: RAO §8UStG §10 Abs1 Z7 litd
Rechtssatz: Für die Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit "als Rechtsanwalt" vorliegt, sind die berufsrechtlichen Vorschriften maßgeblich. Da die Verwaltung fremden Vermögens - einschließlich der Gebäudeverwaltung - gemäß § 8 RAO zur Tätigkeit eines Rechtsanwaltes zählt, unterliegen die dafür vereinnahmten Entgelte dem ermäßigten Steuersatz von acht Prozent USt. VwGH vom 23.04.1979, 377/78; Veröff: JBl 1980,... mehr lesen...
Norm: EStG 1967 §98UStG §10 Abs1
Rechtssatz: Ein der Vorschrift des § 10 Abs 1 UStG entsprechendes Überwälzungsverbot besteht für die Einkommensteuer nur hinsichtlich des Arbeitslohnes des Steuerpflichtigen. Entscheidungstexte 5 Ob 126/68 Entscheidungstext OGH 28.08.1968 5 Ob 126/68 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:O... mehr lesen...