RS OGH 1997/12/9 5Ob372/97k, 5Ob166/00y, 1Ob233/09k, 5Ob153/13f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1997
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Norm

MRG §15 Abs2
UStG 1994 §10 Abs1
UStG 1994 §10 Abs2 Z4 lita

Rechtssatz

§ 15 Abs 2 MRG gestattet dem Vermieter, jene Umsatzsteuer auf den Mieter zu überwälzen, die vom Mietzins zu entrichten ist. Im Normalfall beträgt diese Umsatzsteuer 20 Prozent (§ 10 Abs 1 UStG 1994); es ist jedoch der ermäßigte Steuersatz von 10 Prozent anzuwenden, wenn Grundstücke für Wohnzwecke vermietet werden (§ 10 Abs 2 Z 4 lit a UStG 1994). Den Fall einer Grundstücksvermietung zur gemischten Verwendung (teils für Wohnzwecke, teils für Geschäftszwecke) regelt das Gesetz nicht. Denkmögliche Lösungen dieses Problems sind die einheitliche Besteuerung des Mietzinses mit 10 Prozent oder 20 Prozent; daneben kommt eine Aufteilung des Mietzinses und dessen verschiedene Besteuerung nach den Nutzungsanteilen in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 372/97k
    Entscheidungstext OGH 09.12.1997 5 Ob 372/97k
  • 5 Ob 166/00y
    Entscheidungstext OGH 27.06.2000 5 Ob 166/00y
    Vgl auch
  • 1 Ob 233/09k
    Entscheidungstext OGH 29.01.2010 1 Ob 233/09k
    nur: § 15 Abs 2 MRG gestattet dem Vermieter, jene Umsatzsteuer auf den Mieter zu überwälzen, die vom Mietzins zu entrichten ist. (T1); Beisatz: Wenn der Hauptmietzins nicht der Umsatzsteuer unterzogen wird und damit auch kein Recht zum Vorsteuerabzug besteht, hat der Vermieter hinsichtlich sonstiger – an sich auf den Mieter nicht überwälzbarer – Aufwendungen für das Haus die anteilig auf das betreffende Objekt entfallenden Vorsteuerbeträge endgültig selbst zu tragen. (T2)
  • 5 Ob 153/13f
    Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 153/13f
    Vgl; Beisatz: Die Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit der Höhe der vom Mietzins zu entrichtenden Umsatzsteuer nach § 37 Abs 1 MRG hat im Außerstreitverfahren zu erfolgen. (T3)

Schlagworte

10 %, 20 %

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108979

Im RIS seit

08.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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