RS OGH 1998/11/24 1Ob111/98z, 1Ob233/09k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1998
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Norm

EWG-RL 77/388/EWG - Sechste Umsatzsteuerrichtlinie 377L0388 Art13
UStG 1994 §6 Abs1
UStG 1994 §6 Abs2 Z16
UStG 1994 §10 Abs1
UStG 1994 §10 Abs4

Rechtssatz

Gemäß Art 13 Teil C der 6. EG-Richtlinie können die Mitgliedstaaten ihren Steuerpflichtigen das Recht einräumen, ua bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken auf Besteuerung zu optieren. Auch diese Ermächtigung hat durch die Fassung des § 6 Abs 2 UStG 1994 in das österreichische Recht unmittelbar Eingang gefunden, kann doch danach der Unternehmer einen Umsatz, der nach § 6 Abs 1 Z 16 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Behandelt der Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig, so unterliegt er dem Steuersatz nach § 10 Abs 1 bzw Abs 4 UStG 1994. Optionsberechtigt sind alle Unternehmer.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 111/98z
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 111/98z
  • 1 Ob 233/09k
    Entscheidungstext OGH 29.01.2010 1 Ob 233/09k
    Auch; nur: Auch diese Ermächtigung hat durch die Fassung des § 6 Abs 2 UStG 1994 in das österreichische Recht unmittelbar Eingang gefunden, kann doch danach der Unternehmer einen Umsatz, der nach § 6 Abs 1 Z 16 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111208

Im RIS seit

24.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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