Norm
RAO §8Rechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit "als Rechtsanwalt" vorliegt, sind die berufsrechtlichen Vorschriften maßgeblich. Da die Verwaltung fremden Vermögens - einschließlich der Gebäudeverwaltung - gemäß § 8 RAO zur Tätigkeit eines Rechtsanwaltes zählt, unterliegen die dafür vereinnahmten Entgelte dem ermäßigten Steuersatz von acht Prozent USt.Für die Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit "als Rechtsanwalt" vorliegt, sind die berufsrechtlichen Vorschriften maßgeblich. Da die Verwaltung fremden Vermögens - einschließlich der Gebäudeverwaltung - gemäß Paragraph 8, RAO zur Tätigkeit eines Rechtsanwaltes zählt, unterliegen die dafür vereinnahmten Entgelte dem ermäßigten Steuersatz von acht Prozent USt.
VwGH vom 23.04.1979, 377/78; Veröff: JBl 1980,275 = AnwBl 1979,489
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0071739Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009