Entscheidungen zu § 143 Abs. 1 BVergG 2018

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Vwgh Beschluss 2023/2/23 Ra 2023/04/0009

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Entscheidung | Vwgh Beschluss | 23.02.2023

RS Vwgh 2023/2/23 Ra 2023/04/0009

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Rechtssatz | Vwgh | 23.02.2023

TE Vwgh Beschluss 2023/2/2 Ra 2023/04/0009

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei, die ihr gegenüber ausgesprochene Ausscheidensentscheidung für nichtig zu erklären, abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 2        Begründend wird vorgebracht, dass der revisionswerbenden Partei durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes erhebliche Schäden drohen, weil bei Nichtzuerkennung der ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Beschluss | 02.02.2023

RS Vwgh 2023/2/2 Ra 2023/04/0009

Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof97 Öffentliches Auftragswesen
Norm: BVergG 2018 §143 Abs1 VwGG §30 Abs2 BVergG 2018 § 143 heute BVergG 2018 § 143 gültig ab 21.08.2018 VwGG § 30 heute VwGG § 30 gültig vo... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 02.02.2023

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