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L72006 Beschaffung Vergabe SteiermarkNorm
BVergG 2018 §143 Abs1Rechtssatz
Das Vorliegen einer gültigen Zuschlagsentscheidung setzt nach der Intention des Gesetzgebers eine nach außen ergangene Erklärung des Auftraggebers voraus, aus der ersichtlich ist, an welchen Bieter der Zuschlag beabsichtigt ist. In Hinblick auf einen Feststellungsantrag wird diese Voraussetzung nur dann erfüllt sein, wenn der in der Zuschlagsentscheidung genannte Bieter mit dem tatsächlichen Bieter übereinstimmt (vgl. VwGH 8.8.2018, Ra 2015/04/0102).Das Vorliegen einer gültigen Zuschlagsentscheidung setzt nach der Intention des Gesetzgebers eine nach außen ergangene Erklärung des Auftraggebers voraus, aus der ersichtlich ist, an welchen Bieter der Zuschlag beabsichtigt ist. In Hinblick auf einen Feststellungsantrag wird diese Voraussetzung nur dann erfüllt sein, wenn der in der Zuschlagsentscheidung genannte Bieter mit dem tatsächlichen Bieter übereinstimmt vergleiche VwGH 8.8.2018, Ra 2015/04/0102).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2021040012.L02Im RIS seit
27.02.2025Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026