RS Vwgh 2025/1/29 Ra 2021/04/0012

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Veröffentlicht am 29.01.2025
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L72006 Beschaffung Vergabe Steiermark
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Das Vorliegen einer gültigen Zuschlagsentscheidung setzt nach der Intention des Gesetzgebers eine nach außen ergangene Erklärung des Auftraggebers voraus, aus der ersichtlich ist, an welchen Bieter der Zuschlag beabsichtigt ist. In Hinblick auf einen Feststellungsantrag wird diese Voraussetzung nur dann erfüllt sein, wenn der in der Zuschlagsentscheidung genannte Bieter mit dem tatsächlichen Bieter übereinstimmt (vgl. VwGH 8.8.2018, Ra 2015/04/0102).Das Vorliegen einer gültigen Zuschlagsentscheidung setzt nach der Intention des Gesetzgebers eine nach außen ergangene Erklärung des Auftraggebers voraus, aus der ersichtlich ist, an welchen Bieter der Zuschlag beabsichtigt ist. In Hinblick auf einen Feststellungsantrag wird diese Voraussetzung nur dann erfüllt sein, wenn der in der Zuschlagsentscheidung genannte Bieter mit dem tatsächlichen Bieter übereinstimmt vergleiche VwGH 8.8.2018, Ra 2015/04/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2021040012.L02

Im RIS seit

27.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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