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1. Die revisionswerbende Partei (Auftraggeberin) führte im Jahr 2020 ein nicht offenes Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich für einen näher beschriebenen Bauleistungsauftrag. Von den zur Angebotsabgabe eingeladenen Unternehmen haben vier Bieter (darunter die mitbeteiligte Partei) ein Angebot abgegeben.
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Nach der Angebotsöffnung übermittelte die Auftraggeberin am 3. Juli 2020 den Bietern per E-Mail die „Anbotsniederschrift sowie die Auswertung“.
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Die mitbeteiligte Partei wies die Auftraggeberin nach Erhalt des E-Mails auf eine mögliche Mehrfachbeteiligung der Bieterin A hin und ersuchte um Überprüfung des Sachverhalts.
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Daraufhin wurden von der Auftraggeberin mit E-Mail vom 24. August 2020 weitere Informationen zum Ergebnis der Angebotsöffnung versendet.
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Mit Schriftsatz vom 1. September 2020 brachte die mitbeteiligte Partei beim Verwaltungsgericht einen Feststellungsantrag ein und führte dazu aus, dass sie im gegenständlichen Vergabeverfahren ein Anbot gelegt habe und die zwischenzeitlich erfolgte Zuschlagserteilung rechtsungültig sei, weil diese ohne vorherige Mitteilung der Zuschlagsentscheidung an alle im Verfahren verbliebenen Bieter erfolgt sei. Eine entsprechende Zuschlagsentscheidung sei nie ergangen. Die mitbeteiligte Partei habe von der Auftraggeberin lediglich am 3. Juli 2020 ein E-Mail mit zwei Anhängen erhalten, die zum einen die handschriftlich ausgefüllte Anbotsniederschrift und zum anderen eine Tabelle mit einer Auswertung nach den Zuschlagskriterien der Ausschreibungsunterlagen enthalten habe. Laut Angebotsöffnungsprotokoll sei kein Anbot einer ARGE abgegeben worden, im Dokument „Auswertung“ schienen hingegen zwei ARGE auf. Während sich aus dem Dokument „Auswertung“ ergebe, dass die mitbeteiligte Partei auf Platz 3 gereiht sei, habe die Auftraggeberin mit E-Mail vom 24. August 2020 bekannt gegeben, dass die mitbeteiligte Partei an zweiter Stelle gereiht gewesen sei. Die mitbeteiligte Partei habe jedenfalls Interesse am Vertragsabschluss und habe dies auch durch Abgabe ihres Angebots zum Ausdruck gebracht. Sie hätte bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vergabeverfahrens eine „echte Chance auf den Zuschlag“ gehabt. Durch die nicht erfolgte Mitteilung der Zuschlagsentscheidung sei dies vereitelt worden.
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2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. November 2020 gab das Verwaltungsgericht dem Antrag statt und stellte fest, dass der Zuschlag im Vergabeverfahren „P [...] Anlage L [...]“ in rechtswidriger Weise ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung erteilt worden sei (Spruchpunkt I.). Das Verwaltungsgericht sprach zudem aus, dass von einer Aufhebung der Auftragserteilung an die P [...] Bau GmbH abgesehen werde, weil Leistungen bereits erbracht worden seien und ohne Wertminderung nicht rückgestellt werden könnten (Spruchpunkt II.). Die Auftraggeberin habe vielmehr eine Geldbuße in der Höhe von € 15.453,76 zu bezahlen (Spruchpunkt III.). Der Antrag der Auftraggeberin, festzustellen, dass die mitbeteiligte Partei auch bei Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte, wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen (Spruchpunkt IV.). Die Auftraggeberin habe der mitbeteiligten Partei die entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von € 1.080,-- zu ersetzen (Spruchpunkt V.). Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig (Spruchpunkt VI.).2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. November 2020 gab das Verwaltungsgericht dem Antrag statt und stellte fest, dass der Zuschlag im Vergabeverfahren „P [...] Anlage L [...]“ in rechtswidriger Weise ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung erteilt worden sei (Spruchpunkt römisch eins.). Das Verwaltungsgericht sprach zudem aus, dass von einer Aufhebung der Auftragserteilung an die P [...] Bau GmbH abgesehen werde, weil Leistungen bereits erbracht worden seien und ohne Wertminderung nicht rückgestellt werden könnten (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Auftraggeberin habe vielmehr eine Geldbuße in der Höhe von € 15.453,76 zu bezahlen (Spruchpunkt römisch drei.). Der Antrag der Auftraggeberin, festzustellen, dass die mitbeteiligte Partei auch bei Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte, wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Auftraggeberin habe der mitbeteiligten Partei die entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von € 1.080,-- zu ersetzen (Spruchpunkt römisch fünf.). Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig (Spruchpunkt römisch sechs.).
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2.2. In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht - über den oben dargestellten Verfahrensgang hinaus - fest, dass die mit E-Mail vom 3. Juli 2020 an die verbliebenen Bieter übermittelte Anbotsniederschrift die mitbeteiligte Partei, die P [...] GmbH, die Ing. R [...] GmbH und die A [...] enthalten habe. Im gleichzeitig übermittelten Auswertungsblatt seien die ARGE P [...] auf Platz 1, die A [...] auf Platz 2, die mitbeteiligte Partei auf Platz 3 und die ARGE R [...] auf Platz 4 gereiht worden. Mit E-Mail vom 24. August 2020 sei von der Auftraggeberin mitgeteilt worden, dass die Anbotsniederschrift nicht nachträglich verändert werden dürfe und daher die vollständigen Firmenbezeichnungen mit Anschriften in gleicher Reihenfolge wie die Angebotseröffnungsergebnisse wie folgt lauteten: „1. Bestbieter: ARGE P [...] GmbH - A [...] GmbH, 2. [mitbeteiligte Partei], 3. A [...], 4. ARGE Ing. R [...] - A [...].“ Der Auftrag sei an den Bestbieter der ARGE P [...] GmbH - A [...] GmbH vergeben worden.
Mit Auftragsschreiben vom 23. Juli 2020 seien die Baumeisterarbeiten im gegenständlichen Vergabeverfahren - so das Verwaltungsgericht in seinen Feststellungen weiter - an die P [...] Bau GmbH mit einer Auftragssumme von € 214.635,63 (ohne USt) erteilt worden.
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In seinen rechtlichen Erwägungen kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass dem E-Mail der Auftraggeberin vom 3. Juli 2020 kein selbständiger Erklärungswert zukomme, mit welchem Bieter der Vertrag hätte abgeschlossen werden sollen. Nicht jedes vom Bieter in der Zuschlagsentscheidung vermisste Begründungselement führe zur objektiven Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung. Es komme vielmehr darauf an, ob es dem Bieter auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierter Begründungselemente unschwer möglich sei, gegen die Zuschlagsentscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen. Dies sei im vorliegenden Fall auf Grund der widersprüchlichen Informationen der Auftraggeberin in Bezug auf jenen Bieter, mit dem sie beabsichtige den Vertrag abzuschließen, nicht möglich gewesen.
Da die Auftraggeberin gegenüber den Bietern widersprüchliche Angaben bzw. als Bestbieterin eine nicht existente Rechtsperson (ARGE P [...] GmbH - A [...] GmbH) bekannt gegeben und darüber hinaus auch im E-Mail vom 24. August 2020 als Bestbieterin die ARGE P [...] GmbH - A [...] GmbH angeführt habe, sei davon auszugehen, dass die Auftraggeberin ihrer Verpflichtung im Sinn des § 143 BVergG 2018 nicht nachgekommen sei bzw. dieses E-Mail keine bekanntgebende Zuschlagsentscheidung darstelle. Der mitbeteiligten Partei sei es daher auch nicht möglich gewesen, den nunmehr im Feststellungsverfahren behaupteten Verstoß im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens geltend zu machen.Da die Auftraggeberin gegenüber den Bietern widersprüchliche Angaben bzw. als Bestbieterin eine nicht existente Rechtsperson (ARGE P [...] GmbH - A [...] GmbH) bekannt gegeben und darüber hinaus auch im E-Mail vom 24. August 2020 als Bestbieterin die ARGE P [...] GmbH - A [...] GmbH angeführt habe, sei davon auszugehen, dass die Auftraggeberin ihrer Verpflichtung im Sinn des Paragraph 143, BVergG 2018 nicht nachgekommen sei bzw. dieses E-Mail keine bekanntgebende Zuschlagsentscheidung darstelle. Der mitbeteiligten Partei sei es daher auch nicht möglich gewesen, den nunmehr im Feststellungsverfahren behaupteten Verstoß im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens geltend zu machen.
Es werde daher festgestellt, dass der Zuschlag in rechtswidriger Weise ohne Mittteilung der Zuschlagsentscheidung erteilt worden sei.
Zur Bemessung der Geldbuße führte das Verwaltungsgericht aus, dass zunächst von einer Obergrenze von 10 % der Auftragssumme (also gegenständlich € 25.756,27) auszugehen sei. Im vorliegenden Fall werde jedoch eine Geldbuße in Höhe von 6 % der Auftragssumme als angemessen erachtet, zumal diese auch geeignet erscheine, die Auftraggeberin in Zukunft von gleichartigen vergaberechtlichen Übertretungen abzuhalten.
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3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.3. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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4.1. In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe mit dem angefochtenen Erkenntnis das durch das BVergG 2018 und das Steiermärkische Vergaberechtsschutzgesetz 2018 (StVergRG 2018) vorgesehene Fehlerkalkül in Bezug auf die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung missachtet. Es werde übersehen, dass der Vergaberechtsschutz bewusst zwischen Nachprüfungsverfahren und Feststellungsverfahren unterscheide. Ein Feststellungsverfahren sei nur dann zulässig, wenn der behauptete Rechtsverstoß nicht im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens geltend gemacht werden könne.
Wenn das Verwaltungsgericht das E-Mail vom 3. Juli 2020, das an alle Bieter ergangen sei und das sowohl die Angebotsniederschrift als auch die Bewertungstabelle enthalten habe, als einen Akt ohne jeglichen Erklärungswert qualifiziere, ignoriere es die durch dieses E-Mail für alle Bieter geschaffene Transparenz zur Angebotsbewertung. Es liege jedenfalls keine verpönte „Nichtverständigung“ der Bieter vor, sondern allenfalls eine den formalen Anforderungen nicht genügende Verständigung. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass fehlerhafte Mitteilungen der Zuschlagsentscheidung selbst im Rahmen der Zuschlagsentscheidung zu bekämpfen seien. Es schaffe damit auch eine von der Systematik des Vergaberechtsschutzsystems nicht intendierte Rechtsunsicherheit zu der bezweckten Zweiteilung in „Vergabeakte vor Auftragserteilung“ und „Erkenntnisse bzw. Akte nach Auftragserteilung“. Im gegenständlichen Fall wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass es sich um ein relativ niederschwelliges Vergabeverfahren gehandelt habe, nämlich um ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich, das heißt, um ein nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung. Bei derart niederschwelligen Vergabeverfahren dürften die formellen Anforderungen nicht übertrieben werden.
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4.2. Nach der - zum BVergG 2006 ergangenen, aber auch auf das hier maßgebliche StVergRG 2018 übertragbaren - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Zuschlagsentscheidung die an die Bieter abgegebene, nicht verbindliche Absichtserklärung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. Dies stellt den Mindestinhalt der Zuschlagsentscheidung dar. In der Mitteilung an die verbliebenen Bieter sind das jeweilige Ende der Stillhaltefrist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntmachung dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Sind diese weiteren Bekanntgaben nicht oder nicht ausreichend in der Zuschlagsentscheidung enthalten, kann dies zur Anfechtbarkeit der (somit rechtswidrigen) Zuschlagsentscheidung führen. Es ändert aber nichts daran, dass eine wirksame Zuschlagsentscheidung vorliegt (vgl. VwGH 8.8.2018, Ra 2015/04/0102, Pkt. II. 3.2., mwN).4.2. Nach der - zum BVergG 2006 ergangenen, aber auch auf das hier maßgebliche StVergRG 2018 übertragbaren - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Zuschlagsentscheidung die an die Bieter abgegebene, nicht verbindliche Absichtserklärung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. Dies stellt den Mindestinhalt der Zuschlagsentscheidung dar. In der Mitteilung an die verbliebenen Bieter sind das jeweilige Ende der Stillhaltefrist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntmachung dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Sind diese weiteren Bekanntgaben nicht oder nicht ausreichend in der Zuschlagsentscheidung enthalten, kann dies zur Anfechtbarkeit der (somit rechtswidrigen) Zuschlagsentscheidung führen. Es ändert aber nichts daran, dass eine wirksame Zuschlagsentscheidung vorliegt vergleiche , VwGH 8.8.2018, Ra 2015/04/0102, Pkt. römisch zwei. 3.2., mwN). 14
Insofern weist die Revision zwar zu Recht darauf hin, dass grundsätzlich zwischen einer „verpönten Nichtverständigung der Bieter“ und einer „den formalen Anforderungen nicht genügenden Verständigung“ unterschieden werden muss.
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Aus dem Erkenntnis Ra 2015/04/0102 geht jedoch auch hervor, dass das Vorliegen einer gültigen Zuschlagsentscheidung nach der Intention des Gesetzgebers eine nach außen ergangene Erklärung des Auftraggebers voraussetzt, aus der ersichtlich ist, an welchen Bieter der Zuschlag beabsichtigt ist. In Hinblick auf einen Feststellungsantrag wird diese Voraussetzung nur dann erfüllt sein, wenn der in der Zuschlagsentscheidung genannte Bieter mit dem tatsächlichen Bieter übereinstimmt.
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Ausgehend davon vermag die Revision nicht darzutun, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre.
Das Verwaltungsgericht begründete seinen Ausspruch, der Zuschlag sei im vorliegenden Fall in rechtswidriger Weise ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung erteilt worden, unter anderem damit, dass die Auftraggeberin gegenüber den Bietern widersprüchliche Angaben gemacht und als Bestbieterin eine nicht existente Rechtsperson bekannt gegeben habe. In einem weiteren E-Mail sei als Bestbieterin wieder eine andere Bieterin angeführt worden. Daraus zog das Verwaltungsgericht den Schluss, dass das versendete E-Mail keine bekanntgebende Zuschlagsentscheidung darstelle.
Die Revision rügt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einem Akt ohne jeglichen Erklärungswert und somit von einer verpönten „Nichtverständigung“ der Bieter ausgegangen sei. Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den widersprüchlichen Angaben in der Mitteilung der Auftraggeberin setzte die Revision jedoch nichts Konkretes entgegen.
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5.1. Die Revision bringt zudem vor, das Verwaltungsgericht sei auf den Einwand der fehlenden Schädigungseignung der nicht erfolgten Mitteilung der Zuschlagsentscheidung nicht eingegangen bzw. verneine diese unter Verweis auf § 22 Abs. 1 StVergRG 2018. Das Verwaltungsgericht habe das Zusammenspiel dieser Bestimmung mit § 18 Abs. 1 StVergRG 2018 verkannt und damit den Einwand der fehlenden (potentiellen) Schädigung der mitbeteiligten Partei nicht weiterverfolgt.5.1. Die Revision bringt zudem vor, das Verwaltungsgericht sei auf den Einwand der fehlenden Schädigungseignung der nicht erfolgten Mitteilung der Zuschlagsentscheidung nicht eingegangen bzw. verneine diese unter Verweis auf Paragraph 22, Absatz eins, StVergRG 2018. Das Verwaltungsgericht habe das Zusammenspiel dieser Bestimmung mit Paragraph 18, Absatz eins, StVergRG 2018 verkannt und damit den Einwand der fehlenden (potentiellen) Schädigung der mitbeteiligten Partei nicht weiterverfolgt.
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5.2. Auch mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
Der Revision ist hier entgegenzuhalten, dass die mitbeteiligte Partei in ihrem Feststellungsantrag in nicht zu beanstandender Weise dargelegt hat, jedenfalls ein Interesse am Vertragsabschluss zu haben. Dies sei auch - so die mitbeteiligte Partei - durch die Abgabe ihres Angebots zum Ausdruck gebracht worden. Sie hätte bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vergabeverfahrens eine echte Chance auf den Zuschlag gehabt, was aber durch die nicht erfolgte Mitteilung der Zuschlagsentscheidung vereitelt worden sei (und somit ihr daher auch ein Schaden droht).
In der Revision fehlen demgegenüber jegliche Ausführungen zu der von ihr behaupteten „fehlenden Schädigungseignung“ der nicht erfolgten Mitteilung, insbesondere wird den diesbezüglichen Ausführungen der mitbeteiligten Partei im Feststellungsantrag nicht entgegengetreten.
Insofern kommt es auch auf das von der Revision ins Treffen geführte Verhältnis von § 22 Abs. 1 zu § 18 Abs. 1 StVergRG 2018 nicht an.Insofern kommt es auch auf das von der Revision ins Treffen geführte Verhältnis von Paragraph 22, Absatz eins, zu Paragraph 18, Absatz eins, StVergRG 2018 nicht an.
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6.1. Schließlich macht die Revision eine unrichtige Bemessung der verhängten Geldbuße geltend. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass Auftragssumme inklusive Umsatzsteuer zu verstehen sei. Richtigerweise umfasse der Begriff der Auftragssumme die Umsatzsteuer nicht (Hinweis auf § 13 Abs. 1 BVergG 2018). In diesem Sinn wäre die Obergrenze der Geldbuße nicht € 25.726,27, sondern € 21.463,56. Wollte man - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - 6 % der Auftragssumme als strafangemessen heranziehen, wäre lediglich eine Geldbuße von € 12.878,10 zu verhängen gewesen. Indem das Verwaltungsgericht die Bemessungsgrundlage für die Geldbuße zu Unrecht auf Bruttobasis bemessen habe, sei die Geldbuße zu hoch festgelegt worden.6.1. Schließlich macht die Revision eine unrichtige Bemessung der verhängten Geldbuße geltend. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass Auftragssumme inklusive Umsatzsteuer zu verstehen sei. Richtigerweise umfasse der Begriff der Auftragssumme die Umsatzsteuer nicht (Hinweis auf Paragraph 13, Absatz eins, BVergG 2018). In diesem Sinn wäre die Obergrenze der Geldbuße nicht € 25.726,27, sondern € 21.463,56. Wollte man - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - 6 % der Auftragssumme als strafangemessen heranziehen, wäre lediglich eine Geldbuße von € 12.878,10 zu verhängen gewesen. Indem das Verwaltungsgericht die Bemessungsgrundlage für die Geldbuße zu Unrecht auf Bruttobasis bemessen habe, sei die Geldbuße zu hoch festgelegt worden.
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6.2. § 356 Abs. 10 BVergG 2018 und § 22 Abs. 8 StVergRG 2018 ordnen hinsichtlich der Verhängung von Sanktionen an, dass die Höchstgrenze für eine Geldbuße im Unterschwellenbereich 10 % der Auftragssumme beträgt. Gemäß der Begriffsbestimmung des § 2 Z 26 lit. a) BVergG 2018 gilt als Angebotspreis bzw. Auftragssumme die „Summe aus Gesamtpreis und Umsatzsteuer“.6.2. Paragraph 356, Absatz 10, BVergG 2018 und Paragraph 22, Absatz 8, StVergRG 2018 ordnen hinsichtlich der Verhängung von Sanktionen an, dass die Höchstgrenze für eine Geldbuße im Unterschwellenbereich 10 % der Auftragssumme beträgt. Gemäß der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Ziffer 26, Litera a,) BVergG 2018 gilt als Angebotspreis bzw. Auftragssumme die „Summe aus Gesamtpreis und Umsatzsteuer“.
Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Geldbuße die Auftragssumme inklusive Umsatzsteuer herangezogen hat.
Daran ändert auch nichts, dass der (von der Revision ins Treffen geführte) § 13 Abs. 1 BVergG 2018 bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes eines Auftrages auf den Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, der vom öffentlichen Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist, abstellt.Daran ändert auch nichts, dass der (von der Revision ins Treffen geführte) Paragraph 13, Absatz eins, BVergG 2018 bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes eines Auftrages auf den Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, der vom öffentlichen Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist, abstellt.
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7. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.7. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. Jänner 2025