Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günther V* der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit a FinStrG (Punkt 1 und 2 des Schuldspruchs) sowie des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 2 StGB (Punkt 3 des Schuldspruchs) schuldig erkannt und gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG iVm § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG zu einer Geldstrafe sowie gemäß § 293 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem angefochte... mehr lesen...
Norm: BAO §198 ff BAO §270 BAO §271 MRK Art6 Abs1 II2 BAO § 198 heute BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980 BAO § 270 heute BAO § 270 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch B... mehr lesen...