Norm
BAO §198 ffRechtssatz
Im Abgabenverfahren entscheiden keine unabhängigen Organe (Art 20 B - VG): Dies trifft auch auf die Berufungssenate gemäß §§ 270 f BAO zu, da diesen kein Richter angehört und im übrigen auch nur die entsendeten Mitglieder ausdrücklich weisungsfrei gestellt sind (§ 271 Abs 1 BAO). Die (aus dem Personalstand der Finanzverwaltung kommenden) ernannten Mitglieder sind demgegenüber weiterhin weisungsgebunden. Insofern kann von einem Gericht ("Tribunal") im Sinne des Art 6 Abs 1 MRK in bezug auf die Abgabenbehörden keine Rede sein.Im Abgabenverfahren entscheiden keine unabhängigen Organe (Artikel 20, B - VG): Dies trifft auch auf die Berufungssenate gemäß Paragraphen 270, f BAO zu, da diesen kein Richter angehört und im übrigen auch nur die entsendeten Mitglieder ausdrücklich weisungsfrei gestellt sind (Paragraph 271, Absatz eins, BAO). Die (aus dem Personalstand der Finanzverwaltung kommenden) ernannten Mitglieder sind demgegenüber weiterhin weisungsgebunden. Insofern kann von einem Gericht ("Tribunal") im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, MRK in bezug auf die Abgabenbehörden keine Rede sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052386Dokumentnummer
JJR_19911121_OGH0002_0140OS00127_9000000_002