Rechtssatz: Von der Erledigung der Berufung gegen einen Zahlungserleichterungsbescheid ist die Höhe einer Abgabe weder unmittelbar noch mittelbar abhängig. Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/02/20 95/13/0247 1 Stammrechtssatz Von der Erledigung der Berufung gegen einen Zahlungserleichterungsbescheid ist die Höhe einer Abgabe weder unmittelbar noch mittelbar abhängig. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1996:1995130248.X0... mehr lesen...
1.1. Mit Bescheid vom 14. September 1992 setzte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz über Antrag der beschwerdeführenden Partei die Entrichtung von S 2,732.560,04 eines in der Höhe von S 3,270.637,70 vorgeschriebenen Kanalisationsbeitrages gemäß § 161a der Steiermärkischen Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 158/1963 (im folgenden: Stmk LAO) in der Fassung LGBl. Nr. 41/1988, aus. Die Aussetzung der Einhebung gelte bis zum Ergehen einer Berufungsvorentscheidung oder einer anderen, das ... mehr lesen...
Index: L34006 Abgabenordnung Steiermark001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §68 Abs1;BAO §212a Abs1;BAO §212a Abs9;B-VG Art140 Abs1;LAO Stmk 1963 §161a Abs1 idF 1988/041;LAO Stmk 1963 §161a Abs8 idF 1988/041;VwRallg;
Rechtssatz: Ausführungen zur mangelnden Präjudizialität des § 161a Abs 8 Stmk LAO idF ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und aus dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor: Über Antrag des Beschwerdeführers setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 6. August 1991 die Einhebung unter anderem der Umsatzsteuer für das Jahr 1990 in Höhe von S 230.000,-- und der Einkommensteuer für dieses Jahr in Höhe von S 16.000,-- gemäß § 212a BAO aus. Mit Berufungsentscheidung vom 24. September 1993 wurde sodann über die für die Aussetzu... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs1;
Rechtssatz: Für die rechtliche Beurteilung einer mit Berufungsentscheidung teilweise aufrechterhaltenen Abgabenforderung als Nachforderung iSd § 212a Abs 1 BAO ist die sich aus der teilweisen Herabsetzung der Abgabenschuld im Instanzenzug ergebende Gutschrift auf dem Abgabenkonto ohne rechtliche Bedeutung. Maßgebend ist vielmehr im Hinblic... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs1;BAO §212a Abs9;
Rechtssatz: Die Entrichtungsweise der verbliebenen Umsatzsteuernachforderung bei Ende des Zahlungsaufschubes - nämlich Entrichtung durch Verwendung einer Gutschrift anstatt durch Zahlung, wobei die Gutschrift durch Aufrechnung mit der die Einkommensteuer für das gegenständliche Jahr betreffenden Berufungsentscheidung entstan... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 24. Jänner 1990 setzte der Magistrat der Stadt Wien, MA 4/4, gegenüber der Beschwerdeführerin "gemäß § 41 Abs. 1 und 2 und § 42 des Wiener Garagengesetzes vom 27. September 1957, LGBl. für Wien Nr. 22, in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Februar 1975, LGBl. für Wien Nr. 9, ... auf Grund der Feststellungen des Bescheides der Magistratsabteilung 37 vom 1.12.1989" die Ausgleichsabgabe in Höhe von S 200... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs1;LAO Wr 1962 §160a Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Unter "Nachforderung" im § 212a Abs 1 BAO (diese Vorschrift entspricht dem § 160a Abs 1 Wr LAO) ist jede aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtung zu verstehen (Hinweis E 10.12.1991, 91/14/0164). ... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte: Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1988 erhob der Beschwerdeführer unter anderem gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 30. November 1988, Steuernummer 121/4515, EW-AZ 120-1-0726, womit die "Jahreskosten für Beiträge und Abgaben für land- und forstwirtschaftliche Betriebe" für das Jahr 1985 mit S 361,--, für das Jahr 1986 mit S 425,-- und für die Jahre 1987 und 1988 mit (je) S 646,-- festgesetzt worden seien, Berufung. Im selben Schriftsatz beantragte der Besch... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs1;BAO §212a Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/17/0027
91/17/0028
91/17/0029
Rechtssatz: Die BAO stellt nicht darauf ab, daß dem Finanzamt allenfalls die Ermittlung des gemäß § 212a Abs 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten möglich i... mehr lesen...
Mit Haftungsbescheid des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien vom 10. Oktober 1991 wurde die Beschwerdeführerin als Haftpflichtige zur Zahlung der für die Zeit von Jänner 1989 bis Oktober 1989 im Betrieb in W, H-Gasse, entstandenen Getränkesteuerschuld der ehemaligen Pächterin, der N-GesmbH., im Betrag von S 56.905,-- (einschließlich Nebenansprüchen) herangezogen. In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei in einem Pensionistenheim untergebracht... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs1;BAO §212a Abs5;BAO §212a Abs7;BAO §218 Abs4;BAO §230 Abs6;BAO §235 Abs3;BAO §294;LAO Wr 1962 §160a;LAO Wr 1962 §164 Abs8; Beachte Siehe jedoch:
91/15/0011 B 10. April 1991 RS 4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/12/10 91/14/0164 1 Stammrechtssatz § 212a Abs 1 BAO gilt auch für Berufungen... mehr lesen...
Dem Beschwerdeführer wurde seinerzeit ein Teil der Einkommensteuer der Jahre 1983 bis 1986 nachgesehen. Diese Nachsicht wurde vom Finanzamt im Jahre 1990 widerrufen. Gleichzeitig mit der Berufung gegen diesen Bescheid stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Einhebung der wiederaufgelebten Abgabe gemäß § 212 a BAO auszusetzen. Das Finanzamt wies diesen Antrag mit der Begründung: ab, die Abgabenfestsetzung habe zu keiner Nachforderung geführt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwe... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs1;BAO §212a Abs5;BAO §212a Abs7;BAO §218 Abs4;BAO §230 Abs6;BAO §235 Abs3;BAO §294; Beachte Siehe jedoch:
91/15/0011 B 10. April 1991 RS 4;
Rechtssatz: § 212a Abs 1 BAO gilt auch für Berufungen gegen den Widerruf einer Abgabennachsicht. Wird die Aussetzung von der Behörde versagt, hat die Behörde zweiter Instanz über die Beru... mehr lesen...