Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §212 Abs2;BAO §4 Abs2 lita Z1;EStG 1972 §45 Abs1;EStG 1972 §45 Abs2;EStG 1972 §45 Abs3;EStG 1988 §45 Abs1;EStG 1988 §45 Abs2;EStG 1988 §45 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/04/11 88/13/0202 2 Stammrechtssatz Bei der Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung handelt es sich nicht nur um die Mi... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt im Ruhestand. In seinen Berufungen gegen die Jahresausgleichsbescheide des Finanzamtes für die Jahre 1985 und 1986 machte er u.a. Aufwendungen für die in diesen Jahren erfolgte Rückzahlung eines im Jahre 1958 aufgenommenen Kredites als außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG 1972 mit folgender Begründung: geltend: Er sei im Monat März 1956 von seiner Ehegattin verlassen worden, welche die Scheidungsklage eingereicht und einstweiligen Unterhalt be... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/13/0240 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/16/0113 E 7. Mai 1987 VwSlg 6213 F/1987; RS 2 Stammrechtssatz Das Institut der Stundungszinsen trägt keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust da... mehr lesen...
Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit dem Inhalt des in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Am 6. Februar 1990 wurden dem Beschwerdeführer Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO in Form einer Stundung des Abgabenrückstandes von S 255.479,-- bis 31. Dezember 1990 bewilligt. Mit Bescheid vom 22. Jänner 1991 belastete das Finanzamt den Beschwerdeführer für den Stundungszeitraum mit Stundungszinsen in der Höhe von S 24.518,--. ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §198;BAO §212 Abs1;BAO §212 Abs2;
Rechtssatz: Die Art der Abgaben, auf die sich die auf Antrag des Abgabepflichtigen bewilligte Stundung bezieht, muß in einem die Festsetzung von Stundungszinsen betreffenden Bescheid nicht genannt werden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1991140093.X01 ... mehr lesen...
Die Einkommensteuer-Vorauszahlung des Beschwerdeführers für das erste Quartal 1988 betrug laut Vorauszahlungs-Festsetzung S 7,358.000,-- (Jahresvorauszahlung: S 29,432.000,--). Noch vor Fälligkeit dieses Betrages, nämlich am 2. März 1988 beantragte der Beschwerdeführer die Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für das Jahr 1988 auf insgesamt S 13,663.000,--. Das entsprach einem Teilbetrag für das erste Quartal von S 3,415.750,--. Gleichzeitig wurde um Stundung des Differenzbe... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §212 Abs1;BAO §212 Abs2;EStG 1972 §45 Abs1;EStG 1972 §45 Abs3; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1992, 26;
Rechtssatz: Die Änderung der Festsetzung einer Einkommensteuer-Vorauszahlung, die zu einer geringeren Vorauszahlungsschuld führt, ist eine nachträgliche Herabsetzung der Abgabenschuld und daher be... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §212 Abs2;BAO §4 Abs2 lita Z1;EStG 1972 §45 Abs1;EStG 1972 §45 Abs2;EStG 1972 §45 Abs3; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1992, 26;
Rechtssatz: Bei der Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung handelt es sich nicht nur um die Minderung künftiger Abgabenschuldigkeiten, da zu beachten ist, daß das ... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie den hg. Akten Zl. 89/16/0020 und Zl. 90/16/0101 ergibt sich - in Übereinstimmung mit dem in der nunmehrigen Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG dargestellten Sachverhalt - im wesentlichen folgendes: Auf Grund des letzten Willens ihres am 8. September 1977 verstorbenen Vaters hatten u.a. die Beschwerdeführerin und ihr Bruder (Beschwerdeführer im hg. Verfahren Zl. 90/16/0101) je einen Erwerb von Todes wegen gemacht. Die Berufung der ... mehr lesen...
Mit zunächst vorläufig, später endgültig erklärtem Bescheid vom 29. Oktober 1985 wurde dem Beschwerdeführer Erbschaftssteuer vorgeschrieben. Dieser Bescheid ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Über Ansuchen des Beschwerdeführers stundete das Finanzamt mit Bescheid vom 17. Dezember 1985 den aushaftenden Rückstand zunächst bis zum 1. April 1986. In der Folge stundete das Finanzamt auf Grund weiterer Ansuchen diesen Rückstand mit fünf Bescheiden bis zum 31. Dezember 1988. Erst m... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs2;
Rechtssatz: § 212 Abs 2 erster Satz BAO sieht eine Bindung an den für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank geltenden Zinsfuß vor. Im Falle der Änderung des Diskontsatzes (der Bankrate) ändert (vermindert oder erhöht) sich auch der Stundungszinssatz entsprechend, ohne daß für laufende Zahlungserleichterungen ein besonderer Änderu... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §20;BAO §212 Abs2;BAO §236 Abs1;
Rechtssatz: Der Abgabenbehörde ist beim Vollzug der Bestimmung des § 212 Abs 2 BAO kein Ermessen eingeräumt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990160101.X02 Im RIS seit 27.09.1990 mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §210 Abs1;BAO §212 Abs2;
Rechtssatz: Stundungszinsen dürfen erst für die Zeit ab Wirksamkeit der Stundungsbewilligung (Bescheidzustellung) unter der Voraussetzung des tatsächlichen Hinausschiebens einer Zahlungsverpflichtung auf die Dauer der Zufristung verlangt werden. Der Zeitraum, für den Stundungszinsen zu entrichten sind, beginnt mit dem Tag der ... mehr lesen...
Index: L34003 Abgabenordnung Niederösterreich32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs2 impl;LAO NÖ 1977 §161 Abs2;LAO NÖ 1977 §18;
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 161 Abs 2 NÖ AO 1977 stellt eine Ermessensvorschrift dar; anders als nach § 212 Abs 2 BAO ist das Verlangen nach Stundungszinsen in das Ermessen der Behörde gestellt. Sie hat bei ihrer Ermessensübung, also bei Entscheidung der F... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/16/0113 E 7. Mai 1987 VwSlg 6213 F/1987; RS 2 Stammrechtssatz Das Institut der Stundungszinsen trägt keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Fiskus dadurch erleidet, daß er die geschuldete Leistung nicht bereits am Tage der Fälligkeit erh... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §119 Abs1;BAO §123;BAO §20;BAO §212 Abs2;BAO §236 Abs1;B-VG Art130 Abs2;ErbStG §22 Abs1;
Rechtssatz: Kommt der Empfänger einer Schenkung (hier Sparbuch mit Einlage) der Anmeldepflicht nach § 22 Abs 1 ErbStG erst drei Jahre nach Empfang der Schenkung nach und wird ihm die Schenkungssteuer samt Sä... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs2;
Rechtssatz: Das Institut der Stundungszinsen trägt keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Fiskus dadurch erleidet, daß er die geschuldete Leistung nicht bereits am Tage der Fälligkeit erhält (Hinweis E 22. September 1961, 383/59, VwSlg 2491 F/1961; E 20. April 1977, 446/77... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1;BAO §212 Abs2;FinStrG §172 Abs1;
Rechtssatz: Der dem Schuldner einer Geldstrafe nach dem FinStrG durch die Bewilligung einer Stundung oder Ratenzahlung gem § 212 Abs 1 BAO zukommende Vorteil ist weit größer als der Nachteil, der ihm durch die Auferlegung von Stundungszinsen gem § 212 Abs 2 BAO erwächst. European Case ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)25/01 Strafprozess32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: BAO §212 Abs1;BAO §212 Abs2;B-VG Art7;FinStrG §172 Abs1;StPO 1975 §409a;VStG §53 Abs2;
Rechtssatz: Ist dem Umstand, daß zum Unterschied vom Finanzstrafverfahren in anderen Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden keine Zinsen für die Stundung von Geldstrafen vorg... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer beabsichtigte, beim Wohnhaus-Wiederaufbaufonds ein Darlehen in Anspruch zu nehmen. Da solchen Darlehensansuchen ein vollständiger Bauplan und die Baubewilligung angeschlossen werden muß, erwirkte er beim Magistrate der Stadt Wien die Bewilligung für die Errichtung dieses Baues, die ihm mit Bescheid vom 11. Juni 1956 erteilt wurde. In diesem Bescheid wurde gleichzeitig dem Beschwerdeführer gemäß § 1 des Wiener Gebrauchsgebührengesetzes vom 12. Dezember 1947, LGBl. ... mehr lesen...
Index: Abgabenverfahren32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs2
Rechtssatz: Die Rechtseinrichtung der Stundungszinsen stellt sich als ein rein wirtschaftlicher Ausgleich für den Zinsenverlust dar, den der Abgabengläubiger dadurch erleidet, daß er die geschuldete Leistung nicht bereits am Tage der Fälligkeit erhalten hat (Hinweis E 22.9.1961, 383/59, VwSlg 2491 F/1961). ... mehr lesen...