RS Vwgh 1992/9/4 92/13/0131

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Veröffentlicht am 04.09.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §212 Abs2;
BAO §4 Abs2 lita Z1;
EStG 1972 §45 Abs1;
EStG 1972 §45 Abs2;
EStG 1972 §45 Abs3;
EStG 1988 §45 Abs1;
EStG 1988 §45 Abs2;
EStG 1988 §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/11 88/13/0202 2

Stammrechtssatz

Bei der Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung handelt es sich nicht nur um die Minderung künftiger Abgabenschuldigkeiten, da zu beachten ist, daß das EStG 1972 für ein Kalenderjahr nur eine einheitliche Einkommensteuer-Vorauszahlung und nicht vier verschiedene rechtlich selbständige Einkommensteuer-Vorauszahlungen vorsieht. Diese einheitliche Jahresvorauszahlung ist nach § 45 Abs 3 EStG 1972 Gegenstand einer allfälligen Änderung und nicht die (restlichen) Vorauszahlungsbeträge. Da es sich bei der Einkommensteuer-Vorauszahlung für ein bestimmtes Kalenderjahr und eine einheitliche Abgabenschuld handelt, ist deren nachträgliche Herabsetzung bei der Berechnung von Stundungszinsen gem § 212 Abs 2 letzter Satz BAO rückwirkend zu berücksichtigen, dh, daß Stundungszinsen, die für einen gestundeten Einkommensteuervorauszahlungsteilbetrag vorgeschrieben werden, bei späterer Herabsetzung der Vorauszahlung enstprechend dem Ausmaß der Herabsetzung rückwirkend gutzuschreiben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992130131.X01

Im RIS seit

04.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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