RS Vwgh 1987/5/7 84/16/0113

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Veröffentlicht am 07.05.1987
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs1;
BAO §212 Abs2;
FinStrG §172 Abs1;

Rechtssatz

Der dem Schuldner einer Geldstrafe nach dem FinStrG durch die Bewilligung einer Stundung oder Ratenzahlung gem § 212 Abs 1 BAO zukommende Vorteil ist weit größer als der Nachteil, der ihm durch die Auferlegung von Stundungszinsen gem § 212 Abs 2 BAO erwächst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984160113.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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