TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/11 91/14/0093

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Veröffentlicht am 11.06.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §198;
BAO §212 Abs1;
BAO §212 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Dr. Robert L in A, vertreten durch Dr. Johannes M, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 15. März 1991, Zl. 50.156-5/91, betreffend Stundungszinsen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit dem Inhalt des in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Am 6. Februar 1990 wurden dem Beschwerdeführer Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO in Form einer Stundung des Abgabenrückstandes von S 255.479,-- bis 31. Dezember 1990 bewilligt. Mit Bescheid vom 22. Jänner 1991 belastete das Finanzamt den Beschwerdeführer für den Stundungszeitraum mit Stundungszinsen in der Höhe von S 24.518,--.

Die hiegegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid als unbegründet ab, wobei der derzeit gültige Stundungszinssatz gemäß § 212 Abs. 2 BAO in der geltenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 412/1988 mit 12,5 Prozent (6,5 Prozent Bankrate zuzüglich 6 Prozent) genannt wurde.

Durch diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt Begründungsmängel des Bescheides des Finanzamtes vom 22. Jänner 1991. Er verkennt, daß Gegenstand der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht der erstinstanzliche Bescheid, sondern die mit der Beschwerde angefochtene Berufungsentscheidung ist. Daß diese mangelhaft begründet wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann eine derartige Rechtswidrigkeit nicht erkennen.

Die vom Beschwerdeführer vermißte ziffernmäßige Angabe des zum Stichtag geltenden Zinsfußes für Eskomptierungen der Österreichischen Nationalbank ist im angefochtenen Bescheid enthalten. Soweit der Beschwerdeführer auf Abgabenart und -höhe Bezug nimmt und sich auf § 198 BAO beruft, ist zu bemerken, daß die Abgabenart Stundungszinsen (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 lit. d BAO und Stoll, BAO Handbuch, Seite 518) und die Höhe dieser Abgabe dem Bescheid entnommen werden kann. Die Art der Abgaben, auf die sich die auf Antrag des Beschwerdeführers bewilligte Stundung bezogen hatte, mußte in einem die Festsetzung von Stundungszinsen betreffenden Bescheid nicht genannt werden. Die Höhe des gestundeten Abgabenrückstandes wurde im angefochtenen Bescheid angeführt, sodaß dem Beschwerdeführer im Zusammenhalt mit Stundungszeitraum und Stundungszinssatz eine rechnerische Überprüfung möglich war.

Mit seiner Klage, im Hinblick auf das derzeitige Zinsniveau wäre die Aufnahme eines Bankkredites günstiger als ein Stundungsansuchen, das zu einer Stundungszinsenbelastung von derzeit 12,5 Prozent führe, zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des von der Gesetzeslage ausgehenden angefochtenen Bescheides auf. Die vom Beschwerdeführer nicht erkannte Zahlungserleichterung bestand schon darin, daß der Zeitpunkt der Abgabenentrichtung hinausgeschoben wurde; der Beschwerdeführer erwartete darüber hinaus offenbar noch besonders günstige Finanzierungskonditionen. Mit der Orientierung an der Bankrate hat der Gesetzgeber ohnehin auf die Kapitalmarktverhältnisse Bedacht genommen; auf die jeweilige prime rate von Kreditinstituten hat er hiebei nicht abgestellt.

Festzuhalten ist, daß im Falle der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat (§ 212 Abs. 2 letzter Satz BAO). Auf die Möglichkeit, einen (mängelfreien) Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu stellen, ist der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides schon mehrmals hingewiesen worden; hiezu ist noch anzumerken, daß Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (§ 212a Abs. 5 BAO) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen sind (§ 212a Abs. 9 letzter Satz BAO).

Schon der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140093.X00

Im RIS seit

11.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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