Mit Eingabe vom 25. März 1989 beantragte der Beschwerdeführer, ihm den "derzeit aushaftenden Rückstand bis zur Beendigung der Betriebsprüfung und Rechtskraft der danach ergehenden Steuervorschreibungen" zu stunden. Diesen Antrag wies das Finanzamt bescheidmäßig mit der Begründung: ab, auf Grund des bisherigen steuerlichen Verhaltens des Beschwerdeführers und seines mangelnden Zahlungswillens sei eine Gefährdung der Einbringung gegeben. Gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid erhob ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 435; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/02/07 89/13/0018 1 Stammrechtssatz Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob - sofern ein Antrag des AbgPfl vorliegt - die so... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §119 Abs1;BAO §212 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 435; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0780/79 E 4. Juni 1980 RS 1 Stammrechtssatz In Verfahren, die ausschließlich auf die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichtet sind, tritt der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insof... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der X-GmbH (im folgenden meist nur als "GmbH" bezeichnet). Über das Vermögen dieser Gesellschaft war über ihren Antrag vom 7. März 1988 am 9. März 1988 das Konkursverfahren eröffnet worden. Mit Bescheid vom 6. September 1988 zog das Finanzamt den Beschwerdeführer gemäß §§ 9 und 80 BAO für die am 28. Jänner 1988 fällig gewesene Gewerbesteuer 1984 der GmbH zur Haftung heran. In einer dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1;BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 211;
Rechtssatz: Bleiben Abgaben unbezahlt, weil ihre Bezahlung trotz gefährdeter Einbringlichkeit im Wege einer Zahlungserleichterung hinausgeschoben werden konnte, dann trifft den Geschäftsführer, der eine solche Gefährdung in Abrede gestellt hat, ein Verschulden... mehr lesen...
Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte das Hauptzollamt Innsbruck - im Zusammenhang mit einem von ihm als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer wegen des Finanzvergehens des Schmuggels eingeleiteten Finanzstrafverfahren (§ 4 Abs. 2 lit. b der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 11. Dezember 1979, BGBl. Nr. 509/1979, idF des BGBl. Nr. 381/1988, zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes) - mit Bescheid vom 23. November 1... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §119 Abs1;BAO §212 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0780/79 E 4. Juni 1980 RS 1 Stammrechtssatz In Verfahren, die ausschließlich auf die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichtet sind, tritt der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insofern in den Hintergrund, als der eine Begünstigung in Ansp... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin stellte in ihren Berufungen gegen zwei gesonderte Vergnügungssteuer- und Kriegsopferabgabenbescheide des Magistrates der Stadt Innsbruck unter anderem jeweils den Antrag, ihrer Berufung "aufschiebende Wirkung" zuzuerkennen. Dies im wesentlichen mit der Begründung: , daß sie bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverhältnismäßig hohe Nachteile hätte; denn es stelle eine notorische Tatsache dar, daß die Zahlung von nicht zu Recht festgesetzten und daher i... mehr lesen...
Index: L34007 Abgabenordnung Tirol32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §119 Abs1;BAO §212 Abs1;LAO Tir 1984 §160 Abs1;LAO Tir 1984 §92 Abs1;LAO Tir 1984 §94 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
89/17/0055
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 405; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/17/0110 E 18. September 1987 RS 2 Stammrechtssatz ... mehr lesen...
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1988, Zl. 87/16/0116, teilweise veröffentlicht in der ÖStZB 4/1989, S. 60, verwiesen. Ergänzend ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten im wesentlichen folgendes: Mit Schreiben vom 18. August 1987 ersuchte die FLD (in der Folge: belangte Behörde) den Beschwerdeführer - hier und in der Folge zuhanden seines damaligen (und nunmehrigen) Vertreteres -, bis zum 30. ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §119 Abs1;BAO §212 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 468;
AnwBl 1991/8, 515; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0780/79 E 4. Juni 1980 RS 1 Stammrechtssatz In Verfahren, die ausschließlich auf die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichtet sind, tritt der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverha... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer beantragte am 5. Juni 1989 beim Finanzamt die Stundung seiner Umsatzsteuerschuld für den Monat April 1989 in der Höhe von S 10.672,61 bis 10. Oktober, ohne den Antrag zu begründen. Das Finanzamt wies den Antrag ab, weil Gründe: für eine erhebliche Härte im Sinne des § 212 BAO weder behauptet worden noch aktenkundig seien. Mit seiner dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, daß er am 3. Februar 1989 den Kaufpreis für einen Weingarten in de... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 7;
Rechtssatz: Der AbgPfl hat jedenfalls die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe überzeugend darzulegen (Hinweis E 26.1.1989, 88/16/0183). ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §119 Abs1;BAO §212 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 7; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0780/79 E 4. Juni 1980 RS 1 Stammrechtssatz In Verfahren, die ausschließlich auf die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichtet sind, tritt der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insofer... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 7; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/02/07 89/13/0018 1 Stammrechtssatz Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob - sofern ein Antrag des AbgPfl vorliegt - die sof... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer beantragte Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO hinsichtlich eines Abgabenrückstandes in Millionenhöhe mit der Begründung: , sein gastgewerbliches Lokal sei durch unbekannte Täter vollkommen zerstört und verwüstet worden, es müsse daher für sechs bis zwölf Monate geschlossen werden, er befinde sich auf der intensiven Suche nach einer neuen Betriebsstätte, um wieder Einnahmen erzielen zu können, die es ihm ermöglichten seinen Steuerrückstand zu begleichen. Das Finan... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1991, 4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/16/0183 E 26. Jänner 1989 RS 3 Stammrechtssatz Der Abgabepflichtige hat jedenfalls die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe... mehr lesen...
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers um Zahlungserleichterung (Monatsraten von S 1.000,-- in eventu S 2.000,-- jeweils ab 1. Jänner 1991) zur Begleichung des Rückstandes von rund S 108.000,-- gemäß § 172 FinStrG in sinngemäßer Anwendung des § 212 BAO mit der Begründung: abgewiesen, daß unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers die Einbringlichkeit der Abgabe gefährdet sei. D... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1;
Rechtssatz: Die Voraussetzung der Zahlungserleichterung, daß keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht, hat der ASt aus eigenem Antrieb konkret und nachvollziehbar darzutun und glaubhaft zu machen (Hinweis E 26.1.1989, 88/16/0183, ÖStZB 1989, 316). Ein Schuldtilgungsplan ersetzt diese Darlegung nicht. ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 12. Juni 1987 die Stundung seines Abgabenrückstandes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung der H-KG vom 2. Juni 1987. Er begründete diesen Antrag damit, daß es ihm infolge seiner angespannten Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht möglich sei, ohne Gefährdung seines eigenen Lebensunterhaltes den Abgabenrückstand zu bezahlen. Mit Bescheid vom 27. Juli 1987 erließ das Finanzamt einen Vollstreckungsbescheid, in... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 279;
Rechtssatz: Nach stRsp des VwGH ist dann, wenn schon auf Grund der wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen die Einbringlichkeit gefährdet ist, für die Gewährung von Zahlungserleichterungen ebenso kein Raum als wenn die Einbringlichkeit erst durch den Aufschub gefährdet wäre. ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 279;
Rechtssatz: Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob - sofern ein Antrag des AbgPfl vorliegt - die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darste... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1;BAO §218 Abs1;BAO §218 Abs2;BAO §243;BAO §250; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1990/11, S 192;
Rechtssatz: Einem Ratenansuchen und einer Berufung gemeinsam ist, daß in beiden der Zustand, dessen Änderung angestrebt wird, möglichst umfassend wiedergegeben wird, die
Gründe: für die Änderung genannt werden und diese Änderung sodann ... mehr lesen...
Index: 23/05 Sonstiges Exekutionsrecht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1;LPfG §5 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 398;
Rechtssatz: Bei einem Monatseinkommen von 6026 S kann angesichts einer Abgabenschuld von 1400 S von einer besonderen Härte nicht gesprochen werden, weil dem Abgabepflichtigen auch nach Abstattung der Schuld in dem betreffenden Monat ein B... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 398;
Rechtssatz: Nur bei Beeinträchtigung des notdürftigen Unterhaltes kann von einer besonderen Härte iSd § 212 Abs 1 BAO gesprochen werden (Hinweis E 12.7.1967, 612/67). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1988150045.X02 ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1;
Rechtssatz: Angesichts einer Abgabenschuld von 1400 S ist bei einem Abgabepflichtigen der einen gebrauchsfähigen PKW besitzt und gebraucht, und der offensichtlich in der Lage ist, diesen Gebrauch zu finanzieren, davon auszugehen, daß die vom Gesetz geforderte erhebliche Härte nicht vorliegt. European Case Law Identif... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1989/18, S 319;
Rechtssatz: Die Höhe des Abgabenrückstandes ist insofern für die Entscheidung über den Antrag auf Zahlungserleichterung von wesentlicher Bedeutung, als auf Grund einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügu... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1989/18, S 319;
Rechtssatz: Besteht bereits eine Gefährdung der Einbringlichkeit, dann ist für die Gewährung von Zahlungserleichterungen ebenso kein Raum, als wenn die Einbringlichkeit erst durch den Aufschub gefährdet würde. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1989/18, S 319;
Rechtssatz: Die wirtschaftliche Notlage als
Begründung: für einen Antrag auf Zahlungserleichterungen kann nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, daß die Einbringlichkeit der Abgaben durch die Zahlungserleichterung nicht gefährdet ist (Hinweis E 18.1.1... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §20;BAO §212 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1989/18, S 319;
Rechtssatz: Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob - sofern ein Antrag des Abgabepflichtigen vorliegt - die sofortige (volle) Eintrichtung der Abgaben eine... mehr lesen...