Entscheidungen zu § 211 Abs. 2 BAO

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/22 99/13/0264

Wie sich aus der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt, überwies der Beschwerdeführer nach seiner Behauptung die am 15. April 1999 fällige Umsatzsteuervorauszahlung für den Kalendermonat Februar 1999 von seinem Bankkonto an das Finanzamt, wobei der Abgabenbetrag am Konto des Finanzamtes erst am 21. April 1999 einlangte. Der daraufhin vom Finanzamt erlassenen Vorschreibung eines Säumniszuschlages setzte der Beschwerdeführer in sein... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 22.03.2000

RS Vwgh 2000/3/22 99/13/0264

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §211 Abs2;
Rechtssatz: Welches Geldinstitut das Einlangen des Abgabenbetrages am Konto des Finanzamtes verzögert hat, ist nach der Gesetzeslage ebenso irrelevant wie der vom Abgabepflichtigen vorgetragene Umstand, die Überweisung des Abgabenbetrages tatsächlich am Fälligkeitstag veranlasst zu haben. European Case Law Identifier... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.03.2000

RS Vwgh 2000/3/22 99/13/0264

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §211 Abs2;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/04/24 94/13/0020 2 (hier nur erster und zweiter Satz) Stammrechtssatz Sinn des § 211 Abs 2 BAO ist keineswegs die Einräumung einer weiteren Frist zur Abgabenentrichtung; vielmehr ist der Gesetzgeber erkennbar davon ausgegangen, daß die Bearbeitung von Banküb... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.03.2000

TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/24 94/13/0020

Mit Eingabe vom 21. Mai 1993 beantragte der Beschwerdeführer, einen mit Bescheid vom 9. Februar 1993 vorgeschriebenen Säumniszuschlag in Höhe von S 112.985,-- nachzusehen. In der Begründung: des Ansuchens wurde ausgeführt, im Jänner 1993 seien zwei Abgabenschuldigkeiten fällig gewesen. Eine Abgabenschuldigkeit im Ausmaß von S 6,083.652,-- sei am 20. Jänner 1993 fällig geworden. Zu einem späteren Datum im Jänner sei eine weitere Abgabenschuldigkeit in Höhe von S 922.508,-- fällig geword... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 24.04.1996

RS Vwgh 1996/4/24 94/13/0020

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §211 Abs2;BAO §236 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Sinn des § 211 Abs 2 BAO ist keineswegs die Einräumung einer weiteren Frist zur Abgabenentrichtung; vielmehr ist der Gesetzgeber erkennbar davon ausgegangen, daß die Bearbeitung von Banküberweisungen längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Im Falle der Entrichtung der Abgabensch... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.04.1996

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