Norm: BAO §119BAO §120BAO §139
Rechtssatz: Die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht endet keineswegs mit der Abgabenerklärung. Vielmehr ist der Abgabepflichtige, der nachträglich erkennt, dass er seiner Vollständigkeits- oder Wahrheitspflicht nicht voll entsprochen und dies zu einer Verkürzung von Abgaben geführt hat oder führen kann, verpflichtet, der zuständigen Abgabenbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: BAO §119BAO §139FinStrG §35
Rechtssatz: Als Mittel einer Abgabenhinterziehung kommt eine Vernachlässigung der Anzeigepflicht nach § 139 BAO nur insolange in Betracht, als die Abgabenverkürzung nicht bereits eingetreten ist, sondern der vorangegangen Verletzung von Pflichten der im § 119 BAO umschriebenen Art noch immer entspringen kann. Entscheidungstexte 9 Os 83/74 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: BAO §139FinStrG §35 Abs2
Rechtssatz: Bewirkt die Verletzung der Pflicht nach § 139 BAO keine Abgabenverkürzung, sondern sichert sie nur deren Fortbestehen, so ist der Tatbestand des § 35 Abs 2 FinStrG nicht hergestellt. Entscheidungstexte 9 Os 83/74 Entscheidungstext OGH 30.10.1975 9 Os 83/74 European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...
Norm: BAO §139FinStrG §35 Abs2
Rechtssatz: Zollhinterziehung durch Nichtbeachtung der Verpflichtung im Sinne des § 139 BAO, bei nachträglichem Erkennen der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Abgabenerklärung diese zu berichtigen oder zu ergänzen. Entscheidungstexte 11 Os 57/72 Entscheidungstext OGH 28.06.1972 11 Os 57/72 11 Os... mehr lesen...