Norm
BAO §119Rechtssatz
Als Mittel einer Abgabenhinterziehung kommt eine Vernachlässigung der Anzeigepflicht nach § 139 BAO nur insolange in Betracht, als die Abgabenverkürzung nicht bereits eingetreten ist, sondern der vorangegangen Verletzung von Pflichten der im § 119 BAO umschriebenen Art noch immer entspringen kann.Als Mittel einer Abgabenhinterziehung kommt eine Vernachlässigung der Anzeigepflicht nach Paragraph 139, BAO nur insolange in Betracht, als die Abgabenverkürzung nicht bereits eingetreten ist, sondern der vorangegangen Verletzung von Pflichten der im Paragraph 119, BAO umschriebenen Art noch immer entspringen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0053298Dokumentnummer
JJR_19751030_OGH0002_0090OS00083_7400000_001